RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108029 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl4Ob200/97h; 9Ob411/97z; 2Ob116/98t; 6Ob319/99a; 2Ob71/01g; 7Ob252/02p; 6Ob143/03b; 7Ob261/04i; 7Ob65/06v; 7Ob53/07f; 1Ob6/08a; 1Ob213/08t; 7Ob246/09s; 8Ob46/11i; 1Ob55/13i; 4Ob64/15p; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 10Ob94/15v; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 2Ob120/17m; 1Ob47/18w; 6Ob197/19t; 2Ob134/21a; 2Ob126/22a; 4Ob211/23t; 2Ob190/23i; 5Ob191/23h; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob57/23g; 8Ob106/23f; 6Ob194/23g; 5Ob79/24i; 3Ob223/24a; 2Ob129/24w; 6Ob64/25t NormABGB §154 Abs3 ABGB §167 Abs3 idF BGBl I 2013ABGB §167 Abs3 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 2013 ABGB §282 A RechtssatzBei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-07 4 Ob 200/97h TE OGH 1998-02-25 9 Ob 411/97z Auch; nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. (T1) TE OGH 1998-04-23 2 Ob 116/98t Beisatz: Dazu gehört auch, dass vom Pflegschaftsgericht jene Personen gehört werden, aus deren Aussagen der Zustand und das Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses nachwirkender Rechtsgeschäfte geschlossen werden kann, weil der Sachwalter nur so die Interessen der Pflegebefohlenen wahrzunehmen in der Lage ist. (T2) TE OGH 2000-08-30 6 Ob 319/99a Vgl auch; Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T3) TE OGH 2001-03-29 2 Ob 71/01g nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Zuständigkeitsfrage. (T4) Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Art 10 Abs 2 EuGVÜ. (T5)Beisatz: Hier: Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, EuGVÜ. (T5) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 252/02p Vgl; Beisatz: Im Falle einer vergleichsweisen Prozessbeendigung ist maßgebend, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter eine entsprechende vergleichsweise Einigung der Fortsetzung des Klagswegs vorziehen würde. (T6) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 143/03b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2005-01-12 7 Ob 261/04i nur T1 TE OGH 2006-06-21 7 Ob 65/06v Auch TE OGH 2007-03-28 7 Ob 53/07f Auch TE OGH 2008-06-10 1 Ob 6/08a nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T7) Beis wie T3 nur: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. (T8) Beisatz: Eine abschließende Beurteilung der Tat-und Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. (T9) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 213/08t nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2009-12-16 7 Ob 246/09s Auch; nur T1 TE OGH 2011-09-29 8 Ob 46/11i nur T7; Beisatz: Dabei kommt naturgemäß auch der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Prozesskostenrisiko schon durch das Vorhandensein einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist, weil dies im Regelfall für die Genehmigung der Prozessführung spricht. (T10) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 55/13i Auch; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2015-04-22 4 Ob 64/15p Auch TE OGH 2015-04-28 5 Ob 175/14t Auch TE OGH 2015-06-29 6 Ob 83/15x Auch; nur: Maßgebend ist dabei, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T11) TE OGH 2016-01-19 10 Ob 94/15v Auch; nur T11 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 125/16p Auch; nur T11 TE OGH 2017-04-04 5 Ob 36/17f Auch; Beis wie T8; Beisatz: § 167 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15. (T12)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Paragraph 167, Absatz 3, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/15. (T12) TE OGH 2017-07-27 2 Ob 120/17m nur T1; nur T11; Beis wie T3 nur: Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T13) TE OGH 2018-04-30 1 Ob 47/18w Auch; nur T11 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 197/19t Auch; Beisatz: Hier: Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. (T14) TE OGH 2021-12-14 2 Ob 134/21a Vgl; Beisatz: Hier: Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T15) TE OGH 2022-11-22 2 Ob 126/22a Beis wie T9 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 211/23t Beisatz wie T3; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-01-23 2 Ob 190/23i TE OGH 2024-01-30 5 Ob 191/23h Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 175/23w Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Keine Korrektur der Versagung der Genehmigung einer Verzichtserklärung durch die Vorinstanzen, da der Betroffene mit dem Verzicht seiner gesamten allfälligen Ansprüche vor einem Zeitraum verlustig gehen würde. (T16) TE OGH 2024-03-18 9 Ob 75/23d Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 57/23g vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-03-22 8 Ob 106/23f Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 Beisatz: Nichtgenehmigung eines Antrags auf Rückzahlung zu viel geleisteter Beträge für einen gewissen Zeitraum, bei welchem zugleich auf weitere Rückzahlungsansprüche verzichtet wird. (T17) TE OGH 2024-02-21 6 Ob 194/23g vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 79/24i Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-12-17 3 Ob 223/24a Beisatz wie T6 TE OGH 2024-12-12 2 Ob 129/24w vgl; nur: Bei der Genehmigung einer Klagsführung ist auf die Erfolgsaussichten abzustellen. (T18) Beisatz: Ist bereits abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klagsführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich zu Lasten des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden, kommt eine Genehmigung nicht in Betracht. (T19) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 64/25t Beisatz wie T3; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier Versagung der Genehmigung der bisherigen Prozessführung pflegschaftsgerichtlich genehmigt. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108029
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.