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{'item': '5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108157 Entscheidungsdatum17.07.2025 Geschäftszahl5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob294/99t; 5Ob253/00t; 5Ob201/00w; 5Ob282/00g; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob190/02f; 5Ob99/03z; 5Ob142/03y; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob281/07w; 5Ob21/09p; 5Ob270/09f; 5Ob251/09m; 5Ob69/10y; 6Ob92/11i; 5Ob126/12h; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 2Ob55/13x; 4Ob10/16y; 10Ob77/15v; 5Ob16/18s; 5Ob40/18w; 5Ob16/19t; 10Ob56/19m; 2Ob34/21w; 5Ob70/23i; 5Ob167/23d; 6Ob235/24p; 3Ob219/24p; 9Ob79/25w NormABGB §833 BI ABGB §833 CI ABGB §933 Abs1 IIABGB §933 Abs1 römisch zwei WEG 1975 §13c WEG 1975 §17 Abs2 WEG 2002 §18 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 RechtssatzBei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt.Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-08 5 Ob 147/97x Veröff: SZ 70/129 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 2148/96k TE OGH 1997-10-14 5 Ob 274/97y nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. (T1) TE OGH 2000-05-30 5 Ob 294/99t Vgl aber; Beisatz: Am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses ist festzuhalten, selbst wenn der Kläger die Gewährleistungsrechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger (beziehungsweise der Abtretung solcher Rechte) geltend macht. (T2) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 253/00t Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T3) Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T4) TE OGH 2000-11-07 5 Ob 201/00w Auch; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T5) Beisatz: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu erwägen. (T6)Beisatz: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu erwägen. (T6) TE OGH 2000-11-21 5 Ob 282/00g Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Wohnungseigentümer - und erst recht der Wohnungseigentumsbewerber vor Entstehung einer Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer - kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T7) Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers aus der Verletzung von Vertragspflichten des von ihm mit der Herstellung der Wohnanlage beauftragten Unternehmers. (T8) TE OGH 2001-07-10 5 Ob 296/00s nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird. (T9) Beis wie T7 nur: Der Wohnungseigentümer kann die aus seinem Werkvertrag mit dem Errichter der Wohnanlage resultierenden Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vertragspartner auch dann allein geltend machen, wenn die Mängel allgemeine Teile der Anlage betreffen. Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T10) Beis wie T8; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T11) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 214/01h Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T12) TE OGH 2002-11-20 5 Ob 190/02f Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2003-05-13 5 Ob 99/03z Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft ist am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten. (T13) Beis wie T7 nur: Nur soweit sein Vorgehen Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte (etwa bei der Wahl zwischen Verbesserungsbegehren und Preisminderungsbegehren), ist er gehalten, es durch einen Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder durch eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters sanktionieren zu lassen. (T14) TE OGH 2003-08-26 5 Ob 142/03y nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2004-06-15 5 Ob 181/03h Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Gewährleistungsansprüche auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit, die, ihren vertraglichen Wurzeln nach, den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, können der Eigentümergemeinschaft (der Wohnungseigentümergemeinschaft) durch Abtretung zugewiesen werden. Das gilt für alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit. (T15) Veröff: SZ 2004/93 TE OGH 2004-09-14 5 Ob 148/04g Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T15 TE OGH 2006-07-11 5 Ob 155/06i Beis wie T5; Beis wie T15 Veröff: SZ 2006/104 TE OGH 2008-01-08 5 Ob 281/07w Vgl auch; Beisatz: An der Herstellung eines mängelfreien Zustands und einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zwecks, im Konkreten zur ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, bestehen gemeinschaftliche Interessen aller Wohnungseigentümer. Diese haben ihre Individualrechte nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, selbst wenn sie aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag resultieren, durch einen Mehrheitsbeschluss aufeinander abzustimmen, wenn durch die Vorgangsweise Gemeinschaftsinteressen berührt werden. (T16) Beis ähnlich wie T15 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T17) Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18)Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des Paragraph 19, WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T18) Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19)Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach Paragraphen 24, f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T19) Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T20) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 270/09f Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T4; Bem: Hier: Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen verneint. (T21) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 251/09m Beis wie T20 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 69/10y Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T22) Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T23) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 92/11i Vgl auch TE OGH 2013-01-24 5 Ob 126/12h Vgl; Beisatz: Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend allgemeine Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. (T24) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 184/12h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Auch; Beis wie T13; Vgl Beis wie T18 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 55/13x Vgl; Beisatz: Die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ist im Außenverhältnis nach der vertraglichen Grundlage zu beurteilen. Hier: Vertragsverhältnis zur durch den Verwalter vertretenen Eigentümergemeinschaft, nicht zu den einzelnen Wohnungseigentümern. (T25) TE OGH 2016-01-27 4 Ob 10/16y Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Die erforderliche Willensbildung kann auch bereits im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen. (T26) TE OGH 2016-06-07 10 Ob 77/15v Vgl aber; Beisatz: Die zum Wohnungseigentum entwickelte Judikatur kann nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer GesBR übertragen werden. (T27) TE OGH 2018-05-15 5 Ob 16/18s Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. (T28) TE OGH 2018-11-06 5 Ob 40/18w Auch TE OGH 2019-06-13 5 Ob 16/19t Auch TE OGH 2019-10-15 10 Ob 56/19m Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T20 TE OGH 2022-01-27 2 Ob 34/21w Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i Beisatz wie T25; Beisatz wie T28 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 167/23d Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-01-17 6 Ob 235/24p vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21 TE OGH 2025-04-16 3 Ob 219/24p Beisatz wie T7; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-07-17 9 Ob 79/25w Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108157

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