← Österreich

{'item': '5Ob147/97x; 5Ob274/97y; 5Ob253/00t; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 5Ob122/10t; 3Ob212/24h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108159 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl5Ob147/97x; 5Ob274/97y; 5Ob253/00t; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 5Ob122/10t; 3Ob212/24h NormWEG 1975 §13a Abs2 Satz2 WEG 1975 §14 WEG 1975 §15 Abs2 WEG 2002 §18 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §30 Abs3 Satz2 RechtssatzDer Bestimmung des § 13a Abs 2 Satz 2 WEG (vor dem

  1. WÄG: § 15 Abs 2 WEG), die auch den Abschluss von Rechtsgeschäften betreffen kann, kann der Grundgedanke entnommen werden, dass ein Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen handeln kann, wenn bei Untätigkeit schwerwiegende Nachteile (auch) für die Gemeinschaft entstehen könnten. Jedenfalls bei Gefahr der Verfristung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung geltend gemacht werden, muss in zumindest analoger Anwendung des § 13a Abs 2 Satz 2 WEG ein Mehrheitsbeschluss nicht schon bei Klagseinbringung durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorliegen, sondern ist einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt.Der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Satz 2 WEG (vor dem
  2. WÄG: Paragraph 15, Absatz 2, WEG), die auch den Abschluss von Rechtsgeschäften betreffen kann, kann der Grundgedanke entnommen werden, dass ein Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen handeln kann, wenn bei Untätigkeit schwerwiegende Nachteile (auch) für die Gemeinschaft entstehen könnten. Jedenfalls bei Gefahr der Verfristung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung geltend gemacht werden, muss in zumindest analoger Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Satz 2 WEG ein Mehrheitsbeschluss nicht schon bei Klagseinbringung durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorliegen, sondern ist einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-08 5 Ob 147/97x Veröff: SZ 70/129 TE OGH 1997-10-14 5 Ob 274/97y TE OGH 2000-10-24 5 Ob 253/00t Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Mit- oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T1); Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T2) TE OGH 2006-07-11 5 Ob 155/06i Auch; Veröff: SZ 2006/104 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Beisatz: Jedenfalls bei Gefahr der Verfristung wird eine Klage aus Gewährleistung oder Schadenersatz wegen Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses, die von einem Erwerber einer Eigentumswohnung geltend erhoben wird, auch schon vor einem Mehrheitsbeschluss zugelassen, wobei einem fristwahrenden Kläger Gelegenheit zu geben ist, die fehlende Zustimmung der Mehrheit in gesetzmäßiger Form beizubringen. Es reicht dann aus, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss bei Schluss der Verhandlung vorliegt. (T3) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 122/10t Beisatz: Bei Ansprüchen, die eng mit solchen verknüpft sind, die der Unterbrechungswirkung unterliegen, kommt eine Teilunterbrechung und Teilfortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern das gesamte Verfahren wird durch die Konkurseröffnung unterbrochen und ist sodann vom/gegen den Masseverwalter fortzusetzen. (T4) TE OGH 2025-02-26 3 Ob 212/24h vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108159

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.