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{'item': '5Ob197/97z; 5Ob255/03s; 5Ob315/03i; 5Ob20/16a; 5Ob234/16x; 5Ob207/19f; 5Ob17/21t; 5Ob77/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108154 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Ob197/97z; 5Ob255/03s; 5Ob315/03i; 5Ob20/16a; 5Ob234/16x; 5Ob207/19f; 5Ob17/21t; 5Ob77/24w NormWEG 1975 §13b WEG 1975 §14 Abs3 WEG 2002 §24 Abs6 RechtssatzEinem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf Paragraph 14, Absatz 3, WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (Paragraph 13 b, WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (Paragraph 14, Absatz 3, WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des Paragraph 14, Absatz 3, WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-08 5 Ob 197/97z TE OGH 2004-02-10 5 Ob 255/03s Auch; nur: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. (T1)Auch; nur: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf Paragraph 14, Absatz 3, WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (Paragraph 13 b, WEG) geltend zu machen. (T1) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 315/03i nur: Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, verfristet. (T2)nur: Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des Paragraph 14, Absatz 3, WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, verfristet. (T2) TE OGH 2016-06-14 5 Ob 20/16a Auch; Beisatz: Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert. (T3)Auch; Beisatz: Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß Paragraph 24, Absatz 6, WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert. (T3) TE OGH 2017-01-23 5 Ob 234/16x Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T4)Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf Paragraph 29, WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T4) TE OGH 2020-04-14 5 Ob 207/19f nur Beis wie T3 TE OGH 2021-07-27 5 Ob 17/21t Beis nur wie T3 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 77/24w Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108154

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.