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{'item': ['5Ob280/97f', '5Ob41/00s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1997 Geschäftszahl5Ob280/97f; 5Ob41/00s NormWEG 1975 §13;

§13a

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§14

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§23; Rechtssatz

Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der Begründung von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (§§ 13 ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (MietSlg 32.500).Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der Begründung von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (Paragraphen 13, ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (MietSlg 32.500). EntscheidungstexteTE OGH 1997/07/08 5 Ob 280/97f TE OGH 2000/10/11 5 Ob 41/00s nur: Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455). (T1) Beisatz: Mit den Vereinbarungen, nach einem bestimmten Schlüssel die Aufwendungen der Liegenschaft zu tragen und zur Verwaltung des Hauses den Kläger als Verwalter zu bestellen, wurde ein Rechtszustand geschaffen, der inter partes - auch im Verhältnis zum Kläger - nicht anders zu beurteilen ist, als dies im Verhältnis zwischen Miteigentümern und Verwalter der Fall ist. Es sind daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB und damit auch die dazu bestehende Rechtsprechung auf die schuldrechtliche Sondergemeinschaft, die zwischen Wohnungseigentumsbewerbern und der bücherlichen Alleineigentümerin vertraglich hinsichtlich der Verwaltung einer Miteigentümergemeinschaft nachgebildet ist, anzuwenden. (T2) nur: Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455). (T1) Beisatz: Mit den Vereinbarungen, nach einem bestimmten Schlüssel die Aufwendungen der Liegenschaft zu tragen und zur Verwaltung des Hauses den Kläger als Verwalter zu bestellen, wurde ein Rechtszustand geschaffen, der inter partes - auch im Verhältnis zum Kläger - nicht anders zu beurteilen ist, als dies im Verhältnis zwischen Miteigentümern und Verwalter der Fall ist. Es sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 833, ff ABGB und damit auch die dazu bestehende Rechtsprechung auf die schuldrechtliche Sondergemeinschaft, die zwischen Wohnungseigentumsbewerbern und der bücherlichen Alleineigentümerin vertraglich hinsichtlich der Verwaltung einer Miteigentümergemeinschaft nachgebildet ist, anzuwenden. (T2) RechtssatznummerRS0108167

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.