RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108166 Entscheidungsdatum08.07.1997 Geschäftszahl5Ob2087/96i; 5Ob412/97t; 5Ob96/99z; 5Ob269/00w; 1Ob11/12t; 5Ob37/13x; 5Ob100/16s; 6Ob171/19v NormWEG 1975 §23 Abs1; WEG 2002 §2 Abs6 RechtssatzDie Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des § 23 Abs 1 WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein.Die Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-08 5 Ob 2087/96i TE OGH 1998-03-10 5 Ob 412/97t Beisatz: Der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator im Sinn des § 23 Abs 1 WEG sein. (T1)Beisatz: Der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WEG sein. (T1) TE OGH 1999-06-29 5 Ob 96/99z Vgl auch TE OGH 2000-11-07 5 Ob 269/00w Vgl auch; Beisatz: § 23 Abs 1 WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 23, Absatz eins, WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T2) Beisatz: Der Eigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden sollte, wurde immer (also schon in der Urfassung des § 23 Abs 1 WEG) als Wohnungseigentumsorganisator behandelt, zumindest dann, wenn er Schritte zur Wohnungseigentumsbegründung setzte oder billigte. (T3)Beisatz: Der Eigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden sollte, wurde immer (also schon in der Urfassung des Paragraph 23, Absatz eins, WEG) als Wohnungseigentumsorganisator behandelt, zumindest dann, wenn er Schritte zur Wohnungseigentumsbegründung setzte oder billigte. (T3) TE OGH 2012-03-23 1 Ob 11/12t Vgl auch; Beis wie T2 nur: § 23 Abs 1 WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen. (T4)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Paragraph 23, Absatz eins, WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen. (T4) Beisatz: Die bisherige Judikatur zum Begriff des Wohnungseigentumsorganisators bleibt auch nach dem WEG 2002 uneingeschränkt anwendbar. (T5) TE OGH 2013-06-06 5 Ob 37/13x Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 171/19v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108166
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.