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OGH Rechtssatz RS0108542 (3Ob20/97f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108542 Entscheidungsdatum09.07.1997 Geschäftszahl3Ob20/97f; 3Ob205/98p; 3Ob266/98h; 3Ob96/02t; 3Ob152/10i; 3Ob96/14k; 3Ob205/15s; 6Ob186/21b NormEO §35 Ag; ABGB §870 A; ABGB §871 F; ABGB §918 Abs1 IVC; ABGB §933 IEO §35 Ag; ABGB §870 A; ABGB §871 F; ABGB §918 Abs1 IVC; ABGB §933 römisch eins RechtssatzBei der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht wird, da die Gestaltungswirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt und die Rechtsgestaltung daher zu spät käme. Diese Gestaltungsrechte stellen somit, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in keinem Fall - und somit auch nicht, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer Notariatsakt ist - taugliche Oppositionsklagegründe dar.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-09 3 Ob 20/97f TE OGH 1998-10-21 3 Ob 205/98p Beisatz: Hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T1) TE OGH 1998-11-11 3 Ob 266/98h Beisatz: Hier: Gewährleistungsansprüche und laesio enormis-Ansprüche. (T2) TE OGH 2002-09-19 3 Ob 96/02t Auch; Beisatz: Dementsprechend kann der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 Abs 1 ABGB grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben. (T3)Auch; Beisatz: Dementsprechend kann der Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben. (T3) TE OGH 2011-01-19 3 Ob 152/10i Auch; Beisatz: Die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über jenes Bestandobjekt, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, bildet keinen Oppositionsgrund/Aufschiebungsgrund. (T4) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 96/14k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 205/15s Auch; Beisatz: Die Erbschaftsklage, die auf die Herausgabe (auch) jener Liegenschaft gerichtet ist, auf der sich das Bestandobjekt befindet, zu dessen Räumung die Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, ermöglicht die Aufschiebung der Räumungsexekution nicht. (T5) TE OGH 2022-06-22 6 Ob 186/21b Beisatz: nur: Die Gestaltungswirkung tritt bei einer Anfechtung wegen List oder Irrtums erst mit Rechtskraft des Urteils ein. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108542

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.