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OGH Rechtssatz RS0108234 (3Ob241/97f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108234 Entscheidungsdatum18.10.2023 Geschäftszahl3Ob241/97f; 4Ob199/16t; 5Ob239/20p; 9Ob35/23x NormABGB §326 C ABGB §331 ABGB §336 ABGB §865 ABGB §877 ABGB §879 BIIc ABGB §1037 ABGB §1424 ABGB §1437 RechtssatzWurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-09 3 Ob 241/97f Veröff: SZ 70/136 TE OGH 2016-12-20 4 Ob 199/16t Vgl; nur: Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. (T1)Vgl; nur: Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach Paragraph 877, ABGB. (T1) TE OGH 2021-03-18 5 Ob 239/20p nur T1 TE OGH 2023-10-18 9 Ob 35/23x vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108234

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.