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{'item': '2Ob130/97z; 2Ob2079/96s; 2Ob306/97g; 3Ob229/98t; 9Ob15/00x; 2Ob94/99h; 2Ob7/04z; 6Ob163/04w; 7Ob64/04v; 2Ob70/11z; 2Ob71/16d; 2Ob190/24s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108259 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl2Ob130/97z; 2Ob2079/96s; 2Ob306/97g; 3Ob229/98t; 9Ob15/00x; 2Ob94/99h; 2Ob7/04z; 6Ob163/04w; 7Ob64/04v; 2Ob70/11z; 2Ob71/16d; 2Ob190/24s NormABGB §879 Abs1 BIIo ABGB §879 Abs3 E ABGB §914 IABGB §914 römisch eins RechtssatzAls sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer kann sich wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (ähnlich auch die in Deutschland herrschende Auffassung).Als sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer kann sich wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (ähnlich auch die in Deutschland herrschende Auffassung). EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-10 2 Ob 130/97z Veröff: SZ 70/139 TE OGH 1998-09-24 2 Ob 2079/96s Auch TE OGH 1998-10-29 2 Ob 306/97g Auch TE OGH 1999-11-24 3 Ob 229/98t Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T1)Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraphen 66, oder 68 EheG gehabt) hätte. (T1) Beisatz: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte. (T2) TE OGH 2000-03-15 9 Ob 15/00x TE OGH 2000-10-25 2 Ob 94/99h Vgl; Beisatz: Hier: War bei Vergleichsabschluss für die Parteien nicht vorhersehbar, dass durch die Einführung des BPGG sowohl der gewährte Hilflosenzuschuss als auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz wegfallen würde. Dass durch diesen Vergleich der Pflegekostenersatz endgültig und auch für den Fall des Wegfalles von Leistungen dritter Seite geregelt werden sollte, kann daher nicht ernsthaft angenommen werden. Es kann daher die Berufung auf einen Abfindungsvergleich den guten Sitten widersprechen. (T3) Beisatz: Die durch die Einführung des BPGG bewirkte "Systemänderung" führt zur ergänzenden Vertragsauslegung eines zuvor abgeschlossenen Vergleiches. (T4) TE OGH 2004-02-12 2 Ob 7/04z Vgl auch; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T5) Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T6) TE OGH 2004-10-21 6 Ob 163/04w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/04v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2011-09-16 2 Ob 70/11z Vgl TE OGH 2017-03-28 2 Ob 71/16d Veröff: SZ 2017/38 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 190/24s Beisatz: Der tatsächliche Schaden muss ein Vielfaches der Abfindungssumme betragen, wobei letztlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108259

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.