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{'item': '2Ob197/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 7Ob165/99m; 1Ob254/99f; 3Ob123/99f; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 6Ob246/06d; 4Ob137/07m; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108185 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl2Ob197/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 7Ob165/99m; 1Ob254/99f; 3Ob123/99f; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 6Ob246/06d; 4Ob137/07m; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 5Ob16/09b; 7Ob54/09f; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 1Ob9/11x; 7Ob228/11x; 2Ob43/12f; 9Ob72/17d; 6Ob120/18t; 1Ob166/18w; 3Ob135/20d; 5Ob229/20t; 8Ob116/21y; 9Ob47/23m; 6Ob84/25h; 4Ob59/25t NormABGB §1299 B ÄsthOPG §5 RechtssatzFür den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-10 2 Ob 197/97b TE OGH 1999-02-23 4 Ob 335/98p Auch TE OGH 1999-03-11 6 Ob 126/98t Beisatz: Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist. (T1) TE OGH 1999-10-13 7 Ob 165/99m Auch; nur: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte. (T2) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 254/99f Veröff: SZ 72/183 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 123/99f Auch; nur T2 TE OGH 2001-02-20 10 Ob 8/01a Vgl auch; nur T2 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g nur T2 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 246/06d Auch; nur T2 TE OGH 2007-08-07 4 Ob 137/07m Auch; Veröff: SZ 2007/122 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 80/08h TE OGH 2008-10-14 4 Ob 155/08k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 84/08x TE OGH 2009-02-10 5 Ob 16/09b nur T2 TE OGH 2009-03-30 7 Ob 54/09f Auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 111/09y Beis wie T1; Beisatz: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T3) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 39/09b Auch; Beisatz: Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen. (T4) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 9/11x nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T5) TE OGH 2012-11-29 2 Ob 43/12f nur T2 TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d TE OGH 2018-08-31 6 Ob 120/18t Auch TE OGH 2018-09-26 1 Ob 166/18w TE OGH 2021-01-20 3 Ob 135/20d TE OGH 2021-03-18 5 Ob 229/20t Beisatz: Gilt auch für Nichteinhaltung der Wartefrist nach § 6 ÄsthOpG. (T6)Beisatz: Gilt auch für Nichteinhaltung der Wartefrist nach Paragraph 6, ÄsthOpG. (T6) TE OGH 2021-11-29 8 Ob 116/21y Vgl TE OGH 2023-09-27 9 Ob 47/23m vgl; Beisatz: Auch bei Aufklärungsdefiziten iSd § 5 Abs 1 ÄsthOpG, die dazu führen, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, steht dem behandelnden Arzt der im Schadenersatzrecht nur in Ausnahmefällen ausgeschlossene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu. (T7)vgl; Beisatz: Auch bei Aufklärungsdefiziten iSd Paragraph 5, Absatz eins, ÄsthOpG, die dazu führen, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, steht dem behandelnden Arzt der im Schadenersatzrecht nur in Ausnahmefällen ausgeschlossene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu. (T7) TE OGH 2025-09-16 6 Ob 84/25h TE OGH 2025-11-25 4 Ob 59/25t Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108185

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.