RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108191 Entscheidungsdatum10.07.1997 Geschäftszahl2Ob222/97d; 2Ob181/98a; 2Ob2392/96w; 2Ob56/00z; 8ObA117/02t; 2Ob47/08p; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 9ObA52/11d; 2Ob13/12v; 8ObA55/17x NormEKHG §3 Z3 RechtssatzDie Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ist nach § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Wird der Arbeitnehmer hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so ist er nicht im Sinne des § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb tätig.Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ist nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Wird der Arbeitnehmer hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so ist er nicht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beim Betrieb tätig. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-10 2 Ob 222/97d Veröff: SZ 70/140 TE OGH 1998-07-02 2 Ob 181/98a Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit gerade im Moment des Unfalls verrichtet wurde, weil es sonst vom Zufall abhängen könnte, ob dem Dienstgeber das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt. (T1) Veröff: SZ 71/120Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit gerade im Moment des Unfalls verrichtet wurde, weil es sonst vom Zufall abhängen könnte, ob dem Dienstgeber das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute kommt. (T1) Veröff: SZ 71/120 TE OGH 1999-01-14 2 Ob 2392/96w Vgl; nur: Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ist nach § 3 Z 3 EKHG ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. (T2); Beisatz: Dabei ist es unbeachtlich, ob der Lenker Dienstnehmer des Halters war oder nicht. (T3)Vgl; nur: Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ist nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. (T2); Beisatz: Dabei ist es unbeachtlich, ob der Lenker Dienstnehmer des Halters war oder nicht. (T3) TE OGH 2000-03-16 2 Ob 56/00z Vgl auch TE OGH 2002-12-19 8 ObA 117/02t Veröff: SZ 2002/180 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 47/08p Vgl; nur T2 TE OGH 2008-12-17 2 Ob 204/08a Vgl; Bem: Nach Darstellung der divergierenden Lehre und Judikatur konnte die Frage nach der Anwendung des § 3 Z 3 EKHG, wenn ein verletzter oder getöteter Dienstnehmer zwar beim Betrieb tätig ist (Ladevorgang), diese Tätigkeit aber nicht im Zusammenhang mit einer Beförderung dieses Dienstnehmers steht, in der Entscheidung offen gelassen werden. (T4)Vgl; Bem: Nach Darstellung der divergierenden Lehre und Judikatur konnte die Frage nach der Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG, wenn ein verletzter oder getöteter Dienstnehmer zwar beim Betrieb tätig ist (Ladevorgang), diese Tätigkeit aber nicht im Zusammenhang mit einer Beförderung dieses Dienstnehmers steht, in der Entscheidung offen gelassen werden. (T4) TE OGH 2009-01-29 2 Ob 214/08x Vgl; nur T2 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 52/11d nur T2; Beisatz: Keine „Beförderung“ bei einer Mithilfe bei einer LKW-Entladung. (T5) TE OGH 2012-03-08 2 Ob 13/12v Vgl; nur T2; Beisatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeugs ist jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis zu zählen, und zwar unabhängig davon, ob er Dienstnehmer des Halters war oder nicht. (T6) TE OGH 2017-11-29 8 ObA 55/17x Veröff: SZ 2017/142 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108191
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.