OGH Rechtssatz RS0108111 (1Ob1/97x)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108111 Entscheidungsdatum15.07.1997 Geschäftszahl1Ob1/97x; 3Ob25/97s; 5Ob326/98x; 6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 5Ob184/10k; 4Ob224/22b NormMRG §29 RechtssatzEin nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. Ebenso ist die Verlängerung eines befristeten Vertrags mittels Räumungsvergleichs über die jeweilige Höchstdauer hinaus als Umgehung zu beurteilen, die zur Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs führt.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-15 1 Ob 1/97x Veröff: SZ 70/143 TE OGH 1998-07-15 3 Ob 25/97s TE OGH 1999-06-15 5 Ob 326/98x Auch TE OGH 2000-04-13 6 Ob 65/00b nur: Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. (T1) Beisatz: § 29 MRG sieht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. (T2) Beisatz: Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser mündlichen Vereinbarung vorgesehen war. (T3)nur: Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann durch Abschluß eines Räumungsvergleichs nicht bestärkt werden. (T1) Beisatz: Paragraph 29, MRG sieht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. (T2) Beisatz: Dass der Räumungsvergleich erst nach der mündlichen Vereinbarung über die Mietvertragsverlängerung abgeschlossen wurde, schadet schon deshalb nicht, weil sein Abschluss schon in dieser mündlichen Vereinbarung vorgesehen war. (T3) TE OGH 2002-08-08 8 Ob 240/01d TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T4) TE OGH 2023-01-31 4 Ob 224/22b Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108111