OGH Rechtssatz RS0108117 (1Ob138/97v u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108117 Entscheidungsdatum29.06.2020 Geschäftszahl1Ob138/97v; 3Ob2316/96a; 4Ob205/09i; 3Ob160/10s; 4Ob111/13x; 7Ob211/17f; 7Ob182/17s; 5Ob30/19a; 2Ob59/19v NormABGB §1346 Abs2 ABGB §1347 ABGB §1405 ABGB §1406 RechtssatzBeim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden und bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers. Erfolgt der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag handelt es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weshalb dem Gläubiger auch ein Ablehnungsrecht zusteht.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-15 1 Ob 138/97v Veröff: SZ 70/145 TE OGH 1998-05-27 3 Ob 2316/96a nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. (T1) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 205/09i Vgl aber; Beisatz: Zur Formpflicht des zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts siehe nunmehr RS0126111 und RS0126112. (T2); Veröff: SZ 2010/38 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 160/10s Auch TE OGH 2013-08-27 4 Ob 111/13x Auch; Beisatz: Dass der gesetzliche Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB eine solidarische Haftung des Übernehmers mit dem Übergeber bewirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3)Auch; Beisatz: Dass der gesetzliche Schuldbeitritt nach Paragraph 1409, ABGB eine solidarische Haftung des Übernehmers mit dem Übergeber bewirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 211/17f TE OGH 2018-05-24 7 Ob 182/17s Auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T4) TE OGH 2019-05-21 5 Ob 30/19a Auch; nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. (T5) TE OGH 2020-06-29 2 Ob 59/19v vgl Anm: Veröff: 2020/59Anmerkung, Veröff: 2020/59 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108117