RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108073 Entscheidungsdatum15.07.1997 Geschäftszahl1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 7Ob293/97g; 7Ob79/98p; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 7Ob306/99x; 4Ob252/00p; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 7Ob90/04t; 7Ob64/04v; 2Ob62/04p; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 7Ob106/10d; 9Ob5/10s; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 4Ob62/11p; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob70/11i; 1Ob206/11t; 1Ob132/11k; 1Ob108/11f; 4Ob174/11h; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 1Ob151/12f; 2Ob86/11b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 8Ob66/12g; 8Ob60/14b; 10Ob62/15p; 1Ob21/16v; 3Ob191/17k; 3Ob191/17k NormABGB §1300 D; ABGB §1313a IABGB §1300 D; ABGB §1313a römisch eins RechtssatzZumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß § 1300 erster Satz ABGB.Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß Paragraph 1300, erster Satz ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i TE OGH 1997-09-24 7 Ob 118/97x Auch TE OGH 1997-12-17 7 Ob 293/97g Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. (T1) Beisatz: Um diesen auskunftsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, hätte sich der Anlagevermittler selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlageform sowie über die Bonität der Organisation erkundigen müssen, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren. (T2) TE OGH 1998-05-05 7 Ob 79/98p Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Anlagenvermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist oder ihm gegenüber anderweitige Nachweise erbracht worden sind. (T3) TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Beis wie T2 TE OGH 1999-07-14 7 Ob 166/99h Auch TE OGH 2000-01-26 7 Ob 306/99x Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater. (T4) Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T5) TE OGH 2000-11-14 4 Ob 252/00p Auch; nur T1 TE OGH 2002-02-21 6 Ob 81/01g nur: Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T6) Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (Anlagevermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (so schon 7 Ob 166/99h). (T7) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 13/04i nur T6; Beis wie T5 TE OGH 2004-05-26 7 Ob 90/04t Vgl auch TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/04v Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T8) Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T9) Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T10) TE OGH 2006-02-20 2 Ob 62/04p Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2006/25 TE OGH 2007-03-29 3 Ob 40/07i Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T11) TE OGH 2008-03-10 10 Ob 11/07a Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 106/10d Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T12) TE OGH 2010-11-24 9 Ob 5/10s Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T13)Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des Paragraph 1313 a, ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd Paragraph 1300, ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T13) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 9/10x Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt. (T14) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 20/11m Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T15) Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T16) TE OGH 2011-04-27 7 Ob 29/11g Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2011-04-26 8 Ob 148/10p Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2011-05-25 8 Ob 47/11m Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2011-05-31 10 Ob 30/11a Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/68 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 62/11p Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (unrichtige) Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, als grob fahrlässig beurteilt. (T17) Veröff: SZ 2011/84 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 56/11p Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2011-07-21 1 Ob 115/11k Vgl auch; nur T12; Beis vgl auch wie T15; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T18)Vgl auch; nur T12; Beis vergleiche auch wie T15; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T18) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 70/11i Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T19) TE OGH 2011-11-24 1 Ob 206/11t Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T20) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 132/11k Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15 TE OGH 2011-07-26 1 Ob 108/11f Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15 TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Produkt handelt, dass aus der eigenen Sphäre des Vermittlers stammt. (T21) Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T22) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 77/12y Vgl auch; nur T12; Beis wie T15 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T23) Beis wie T18 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 81/12m Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T23 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 151/12f Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2012-08-30 2 Ob 86/11b Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. (T24) TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v Vgl auch; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T24 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Vgl; Beisatz: Hier: Beratung über die Risken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T25) Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2015-06-25 8 Ob 60/14b Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Kläger wurde das Wesen einer Option und das mit ihr verbundene hohe Risiko nicht erklärt. Grobe Fahrlässigkeit. (T26) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p Auch TE OGH 2016-09-27 1 Ob 21/16v Beis wie T8 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 191/17k Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/39 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108073
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