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{'item': ['1Ob182/97i', '7Ob118/97x', '6Ob272/97m', '7Ob293/97g', '9Ob2/98d', '7Ob79/98p', '8Ob259/98s', '7Ob177/98z', '7Ob166/99h', '9Ob282/99g', '7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108074 Entscheidungsdatum15.07.1997 Geschäftszahl1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 6Ob272/97m; 7Ob293/97g; 9Ob2/98d; 7Ob79/98p; 8Ob259/98s; 7Ob177/98z; 7Ob166/99h; 9Ob

§1295

IIf7g;

§1299

E;

§1300D Rechtssatz

Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i TE OGH 1997-09-24 7 Ob 118/97x Auch TE OGH 1997-09-25 6 Ob 272/97m nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf. (T1) TE OGH 1997-12-17 7 Ob 293/97g Vgl auch; Beisatz: Wer sich als Anlagenvermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, dass dies bei ihm nicht der Fall ist. (T2) TE OGH 1998-04-01 9 Ob 2/98d nur T1; nur: Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden. (T3) TE OGH 1998-05-05 7 Ob 79/98p nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Beisatz: Nicht nur der Anlageberater sondern auch der Anlagevermittler. (T4) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 177/98z Vgl auch; nur: Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung. (T5) TE OGH 1999-07-14 7 Ob 166/99h Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-12-01 9 Ob 282/99g Auch TE OGH 2000-01-26 7 Ob 306/99x Beis wie T4; Beisatz: Dass der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, ändert nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet. (T6); Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T7) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 81/01g Beis wie T6 TE OGH 2004-05-26 3 Ob 13/04i Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Generell gilt, dass die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen, entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (T8); Beis wie T4; Beisatz: Dass der Beklagte selbst ihm von der Emittentin gegebenen Zusicherungen vertraute, keine näheren Informationen einholte und selbst die Unrichtigkeit der von ihm gegebenen Zusage offenbar nicht zu erkennen vermochte, befreit ihn im Hinblick auf sein insoweit fahrlässiges Verhalten nicht. (T9) TE OGH 2004-05-26 7 Ob 90/04t Auch TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/04v Vgl auch; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T10); Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T11); Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jeden konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T12) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 31/08i Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T13)Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T13) TE OGH 2009-05-14 6 Ob 67/09k Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Vgl auch; Beisatz: Der Anlageberater schuldet die fachkundige Beratung über die Veranlagung des Kundenvermögens. (T14); Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 53/10y Beis wie T10; Beisatz: Keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung des Anlageberaters, wenn die Veranlagung zwar nicht der Ankreuzung im „Anlegerprofil“ entsprach, der Berater jedoch mündlich und schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben hat. (T15) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 137/10s Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch den Hinweis auf die „Sicherheit“ nahm der Kfz‑Vermittler aber für sich in Anspruch, das Vertriebssystem zu durchschauen. (T16) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 106/10d Auch TE OGH 2010-11-24 9 Ob 5/10s Auch; nur T1; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a

ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300

anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T17)Auch; nur T1; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des Paragraph 1313 a,

ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd Paragraph 1300,

anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T17) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 9/10x TE OGH 2011-02-24 6 Ob 8/11m Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 181/10m Vgl auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 107/11k Vgl auch TE OGH 2011-11-22 4 Ob 70/11i Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T18) TE OGH 2011-12-14 3 Ob 225/11a Auch TE OGH 2012-01-18 3 Ob 241/11d TE OGH 2012-01-18 3 Ob 214/11h Vgl auch TE OGH 2012-06-22 1 Ob 81/12m Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 49/12w TE OGH 2012-11-16 6 Ob 139/12b TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/12d TE OGH 2013-12-19 3 Ob 209/13a Auch; nur T1 TE OGH 2014-05-07 7 Ob 62/14i Auch; Beisatz: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls. (T19) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 86/14m Auch; Beis wie T13 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 213/14p Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T13 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 229/14s Auch; Beis wie T13 TE OGH 2015-05-20 7 Ob 57/15f Beis wie T15; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T20) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p nur T1 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 109/17p Auch; nur T3; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären. (T21) Beisatz: Wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann. (T22) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 132/18g Auch; Ähnlich nur T3; Beis wie T8; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank. (T23) TE OGH 2018-09-25 4 Ob 176/18p Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2018-10-24 3 Ob 187/18y Auch; nur T3; Beis wie T19 TE OGH 2019-04-25 6 Ob 25/19y Beis wie T21; Beis wie T22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108074

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.