6Ob193/97v
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.07.1997 Geschäftszahl6Ob193/97v; 6Ob184/05k NormFBG §5 Z3;
GmbHG §4;
GmbHG §51;
HGB §277;
RechtssatzDie Fixierung des Bilanzstichtages und damit des Geschäftsjahres ist fakultativer Bestandteil der Satzung und obliegt den Gesellschaftern und nicht den Geschäftsführern. Die Änderung eines einmal festgelegten Bilanzstichtages erfordert einen Gesellschafterbeschluß. Auf die Eintragung im Firmenbuch sind die Regeln über die Satzungsänderung anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1997/07/17 6 Ob 193/97v Veröff SZ 70/151 TE OGH 2006/01/26 6 Ob 184/05k Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2) Beisatz: Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2) RechtssatznummerRS0107898