Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0107904 (6Ob2371/96m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107904 Entscheidungsdatum18.02.2021 Geschäftszahl6Ob2371/96m; 6Ob57/01b; 6Ob111/01v; 6Ob149/03k; 6Ob95/15m; 6Ob196/20x NormFBG §11 FBG §12 GmbHG §26 Abs1 RechtssatzFür die Eintragung eines Überganges von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Vorlage des diesem zugrundeliegenden Notariatsaktes nur dann erforderlich, wenn das Firmenbuchgericht anläßlich seiner amtswegigen Prüfungspflicht Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen hegt.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-17 6 Ob 2371/96m TE OGH 2001-03-29 6 Ob 57/01b Vgl; Beisatz: Eine Prüfungsbefugnis (und auch Prüfpflicht) des Firmenbuchgerichts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen bestehen. (T1) Beisatz: Hier: Mangels jeglicher konkreter Angaben im Eintragungsgesuch des Geschäftsführers, wann, wie und wo die Abtretung der Geschäftsanteile erfolgt sein soll, kann von einem Wegfall der amtswegigen Prüfungspflicht auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. (T2) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 111/01v Vgl auch; Beisatz: Die Angaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH über einen Abtretungsvorgang werden vom Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht geprüft. Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. Eine Prüfung des Abtretungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelegt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Angaben des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH über einen Abtretungsvorgang werden vom Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht geprüft. Bei der vereinfachten Anmeldung nach Paragraph 11, FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. Eine Prüfung des Abtretungsvorganges durch das Firmenbuchgericht erfolgt nur dann, wenn der Geschäftsführer Urkunden vorgelegt hat und danach Bedenken an der Zulässigkeit der Abtretung bestehen. (T3) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 149/03k Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. (T4)Vgl; Beis wie T3 nur: Bei der vereinfachten Anmeldung nach Paragraph 11, FBG müssen Urkunden nicht vorgelegt werden. (T4) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 95/15m Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Prüfung einer Stiftungszusatzurkunde. (T5);

Veröff: SZ 2015/64 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 196/20x Beisatz: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich daher im Fall des vom Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht Der Anmeldeschriftsatz hat daher jene Tatsachen zu enthalten, anhand derer wenigstens die eingeschränkte Prüfung des Firmenbuchgerichts erfolgen kann. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107904

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.