OGH Rechtssatz RS0107905 (6Ob2371/96m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107905 Entscheidungsdatum17.07.1997 Geschäftszahl6Ob2371/96m; 6Ob128/19w NormGmbHG §16a Abs1; GmbHG §17 RechtssatzEine notariell beglaubigte Erklärung des Geschäftsführers, ein (weiterer) Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei den Gesellschaftern zugekommen, ersetzt den urkundlichen Nachweis der Rücktrittserklärung nicht. Nur wenn der mündlich erklärte Rücktritt nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, ist dies vom anmeldenden Geschäftsführer zu behaupten und zu bescheinigen. Die Eintragung des Datums des Rücktrittes ist nicht erforderlich.
EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-17 6 Ob 2371/96m TE OGH 2019-10-24 6 Ob 128/19w Vgl aber; Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. Damit ist es aber nunmehr durchaus notwendig, dass das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung im urkundlichen Nachweis genannt wird, kann doch sonst das Firmenbuchgericht nicht prüfen, ob der Rücktritt bereits wirksam ist. (T1)Vgl aber; Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach Paragraph 16 a, Absatz eins, GmbHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. Damit ist es aber nunmehr durchaus notwendig, dass das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung im urkundlichen Nachweis genannt wird, kann doch sonst das Firmenbuchgericht nicht prüfen, ob der Rücktritt bereits wirksam ist. (T1) Beisatz: Hier: Wird die Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es in Hinblick auf die dem Firmenbuch bekannte Musterzeichnung keiner Beglaubigung dessen Unterschrift. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107905