RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107958 Entscheidungsdatum17.04.2024 Geschäftszahl7Ob179/97t; 7Ob192/99g; 7Ob215/23b NormAEB Art1f AEB Art2 AEB Art7 RechtssatzDaß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Art 2 AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist.Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Artikel 2, AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-23 7 Ob 179/97t TE OGH 1999-07-14 7 Ob 192/99g Aber; Beisatz: Dies schafft was die Deckung "reiner" Vandalismusschäden betrifft, eine Unklarheit, die zu Lasten des Versicherers zu gehen hat. Wenn der Vandalismustäter den Schaden offensichtlich ohne Betreten des Gebäudes verursacht hat genügt es, wenn der Täter die Außenhaut des Gebäudes beschädigt, um durch die so geschaffene Öffnung von außen auf versicherte Sachen einzuwirken. Es würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch nach sich ziehen, das "Eindringen" des Vandalismustäters mittels eines Steinwurfes um den Vandalismusschaden hervorzurufen, vom Versicherungsschutz gegenüber dem gedeckten körperlichen Eindringen des Vandalismustäters in die versicherten Räumlichkeiten auszunehmen. Mit der im individuell gestalteten Vertragstext von der beklagten Versicherung gemachten Zusage - die einer besonderen Bedingung gleichzuhalten ist - , auch ohne Vorliegen eines Einbruchsdiebstahles Vandalismusschäden zu decken, kommt den die Deckungspflicht sehr wohl vom Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls abhängig machenden Art 1 f und Art 7 der AEB keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie der vorrangigen erstgenannten Deckungszusage zuwiderlaufen. (T1)Aber; Beisatz: Dies schafft was die Deckung "reiner" Vandalismusschäden betrifft, eine Unklarheit, die zu Lasten des Versicherers zu gehen hat. Wenn der Vandalismustäter den Schaden offensichtlich ohne Betreten des Gebäudes verursacht hat genügt es, wenn der Täter die Außenhaut des Gebäudes beschädigt, um durch die so geschaffene Öffnung von außen auf versicherte Sachen einzuwirken. Es würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch nach sich ziehen, das "Eindringen" des Vandalismustäters mittels eines Steinwurfes um den Vandalismusschaden hervorzurufen, vom Versicherungsschutz gegenüber dem gedeckten körperlichen Eindringen des Vandalismustäters in die versicherten Räumlichkeiten auszunehmen. Mit der im individuell gestalteten Vertragstext von der beklagten Versicherung gemachten Zusage - die einer besonderen Bedingung gleichzuhalten ist - , auch ohne Vorliegen eines Einbruchsdiebstahles Vandalismusschäden zu decken, kommt den die Deckungspflicht sehr wohl vom Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls abhängig machenden Artikel eins, f und Artikel 7, der AEB keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie der vorrangigen erstgenannten Deckungszusage zuwiderlaufen. (T1) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 215/23b vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von §§ 127, 129 Abs 1 StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen. (T2)vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107958
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.