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{'item': ['7Ob222/97s', '7Ob7/00f', '9ObA3/06s', '7Ob223/06d', '3Ob116/09v', '6Ob93/13i', '9ObA113/22s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107959 Entscheidungsdatum23.07.1997 Geschäftszahl7Ob222/97s; 7Ob7/00f; 9ObA3/06s; 7Ob223/06d; 3Ob116/09v; 6Ob93/13i; 9ObA113/22s NormZPO §60 Abs3; ZPO §528 Abs2 Z2 D3a RechtssatzDer Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung auf Erlag einer aktorialen Kaution ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-23 7 Ob 222/97s TE OGH 2000-01-26 7 Ob 7/00f TE OGH 2006-05-04 9 ObA 3/06s Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht. (T1)Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht. (T1) TE OGH 2006-10-11 7 Ob 223/06d Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß § 60 Abs 3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 116/09v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 93/13i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-11-24 9 ObA 113/22s Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107959

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.