OGH Rechtssatz RS0107960 (7Ob2418/96f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107960 Entscheidungsdatum18.04.2023 Geschäftszahl7Ob2418/96f; 4Ob84/98a; 1Ob46/99t; 8Ob13/99s; 7Ob55/00i; 3Ob241/02s; 6Ob248/03v; 9ObA190/05i; 6Ob139/22t NormABGB §905 Abs2 IIA RechtssatzNach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen; daraus folgt aber, dass nach der Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner zu tragen ist (JBl 1995, 590).Nach der Gefahrtragungsregel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen; daraus folgt aber, dass nach der Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner zu tragen ist (JBl 1995, 590).
EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-23 7 Ob 2418/96f Veröff: SZ 70/152 TE OGH 1998-05-05 4 Ob 84/98a Auch; Beisatz: Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schade nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel - mangels anderslautender Vereinbarung - beide Treugeber gleich. (T1) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 46/99t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2000-09-07 8 Ob 13/99s Vgl; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 73/137 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 55/00i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 241/02s Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gleichmäßige Risikoverteilung in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte. (T2) TE OGH 2003-12-11 6 Ob 248/03v Vgl; Beisatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln. (T3); Veröff: SZ 2003/160 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 190/05i TE OGH 2023-04-18 6 Ob 139/22t vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107960