← Österreich

{'item': '15Os100/97; 15Os181/98; 14Os44/00; 14Os41/03; 15Os53/05s; 14Os65/06z; 14Os15/08z; 11Os158/08g; 14Os160/09z; 13Os84/11v; 11Os5/11m; 15Os138/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108366 Entscheidungsdatum30.03.2022 Geschäftszahl15Os100/97; 15Os181/98; 14Os44/00; 14Os41/03; 15Os53/05s; 14Os65/06z; 14Os15/08z; 11Os158/08g; 14Os160/09z; 13Os84/11v; 11Os5/11m; 15Os138/11z; 11Os155/12x; 11Os121/14z; 15Os85/20v; 12Os90/21h; 14Os128/21m NormStGB §70 StGB §130 Satz2 Fall2 RechtssatzFür die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus (hier: von sieben Einbruchsdiebstählen zwischen ca 22 Uhr bis 10.15 Uhr des folgenden Tages) eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-28 15 Os 100/97 TE OGH 1998-12-17 15 Os 181/98 Auch; nur: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen. (T1); Beisatz: Hier: § 28 Abs 3 erster Fall SMG. (T2)Auch; nur: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selben Deliktstypus eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG. (T2) TE OGH 2000-06-06 14 Os 44/00 Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt die Feststellung der "ziemlich professionellen", unter Einsatz des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Werkzeuges in gleichartiger Weise erfolgten Vorgangsweisen bei den einzelnen Tatangriffen, ferner die vorhandenen finanziellen Probleme der Täter und deren gemeinsame Besprechung vor den Taten sowie den engen zeitlichen Zusammenhang derselben. Fehlende Ausführungen darüber, ob der Angeklagte das zur Verfügung gestellte Werkzeug "aus beruflichen Gründen ... oder zum alleinigen Zweck der Begehung von Einbrüchen in seinem Besitz hatte", stellt keinen formalen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen dar. (T3) TE OGH 2003-04-23 14 Os 41/03 Auch; nur T1 TE OGH 2005-06-28 15 Os 53/05s Auch; nur T1; Beisatz: Erst das Vorliegen gewichtiger für diese Annahme sprechender Indizien vermag eine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen zu bieten. (T4) TE OGH 2006-08-29 14 Os 65/06z Vgl auch; Beisatz: Trotz eines zwischen zwei Taten liegenden Zeitraum von 9 Monaten ist die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns gerechtfertigt, wenn diese Tendenz unter Berücksichtigung aufgezeigter besonderer Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. (T5) TE OGH 2008-02-19 14 Os 15/08z Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T6); Beisatz: Hier: § 27 Abs 2 Z 2 SMG aF. (T7)Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern eine Paragraph 70, StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet. (T6); Beisatz: Hier: Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG aF. (T7) TE OGH 2008-10-21 11 Os 158/08g Auch; nur T1 TE OGH 2010-03-02 14 Os 160/09z Auch TE OGH 2011-10-13 13 Os 84/11v Auch TE OGH 2011-10-06 11 Os 5/11m Vgl auch TE OGH 2011-12-14 15 Os 138/11z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-01-15 11 Os 155/12x Auch; nur T1 TE OGH 2014-11-25 11 Os 121/14z Vgl TE OGH 2020-09-10 15 Os 85/20v Vgl TE OGH 2021-09-16 12 Os 90/21h Vgl TE OGH 2022-03-30 14 Os 128/21m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108366

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.