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{'item': '14Os76/97; 14Os128/99; 13Os108/00; 13Os107/02; 14Os58/04; 12Os44/07y; 15Os57/07g; 14Os104/07m; 11Os37/09i; 15Os119/09b; 13Os85/10i; 15Os83/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108361 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl14Os76/97; 14Os128/99; 13Os108/00; 13Os107/02; 14Os58/04; 12Os44/07y; 15Os57/07g; 14Os104/07m; 11Os37/09i; 15Os119/09b; 13Os85/10i; 15Os83/11m; 13Os135/11v; 11Os59/12d; 11Os170/12b; 12Os126/12i; 11Os35/13a (11Os36/13y; 11Os37/13w; 11Os38/13t); 15Os39/13v; 11Os62/13x; 15Os97/13y; 15Os136/13h; 14Os30/14i; 11Os154/14b; 13Os2/14i; 11Os39/15t; 15Os88/15b; 13Os41/16b; 12Os18/16p; 12Os56/17b; 14Os86/17d; 12Os85/17t; 14Os89/17w; 14Os36/18b; 11Os45/18d; 15Os70/20p; 15Os9/21v; 15Os67/21y; 15Os76/24a; 12Os80/25v; 15Os90/25m; 11Os103/25v; 14Os120/25s NormStPO §252 Abs1 Z1 StPO §281 Abs1 Z4 RechtssatzDie Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Im allgemeinen lässt sich nur die Regel aufstellen, dass diese Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben sind, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt.Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustandegekommenen) Aussagen zulässig ist (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Im allgemeinen lässt sich nur die Regel aufstellen, dass diese Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben sind, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-07-29 14 Os 76/97 TE OGH 1999-10-05 14 Os 128/99 Auch; Beisatz: Voraussetzungen liegen vor, wenn Zeuge zum allein maßgeblichen Verlesungszeitpunkt schon seit Monaten erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war und gegen ihn in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ein offener Haftbefehl bestand. (T1) TE OGH 2000-11-08 13 Os 108/00 Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustande gekommenen) Aussagen zulässig ist (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2)Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, sonach die Verlesung seiner früheren (nicht kontradiktorisch zustande gekommenen) Aussagen zulässig ist (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2) TE OGH 2002-10-16 13 Os 107/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am

  1. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Voraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO liegen angesichts des unbekannten Aufenthaltes der Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am
  2. Juni 2002 in Verbindung mit deren Ausschreibung zur Verhaftung seit rund drei Monaten vor, wohingegen die Beschwerde mit der bloßen - Anhaltspunkte in Richtung eines möglichen Ermittlungserfolges nicht einmal ansprechenden - Spekulation, ein "Zuwarten in der Dauer von zwei bis drei Monaten wäre erforderlich und möglich gewesen" nichts Substantielles vorzubringen vermag. (T3) TE OGH 2004-05-25 14 Os 58/04 nur T2 TE OGH 2007-05-03 12 Os 44/07y Auch; nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen und sein persönliches Erscheinen daher füglich nicht bewerkstelligt werden kann, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T4) Beisatz: Der Umstand, dass die Ladung zur Hauptverhandlung dem Zeugen nicht zugestellt werden konnte, reicht noch nicht aus, um von einem nicht zugänglichen Beweismittel sprechen zu können. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn Versuche des Gerichtes fruchtlos geblieben wären, den Zeugen zB durch Anfrage an das Zentralmelderegister, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder aber durch Ermittlungen der Polizei auszuforschen. (T5) TE OGH 2007-08-08 15 Os 57/07g Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht. (T6)Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zwei erfolglose Ladungsversuche in Ungarn wohnhafter Zeugen und keine weiteren Ausforschungsversuche nach Einlangen des Rückscheines mit dem Vermerk „verzogen" begründen die Verlesungsvoraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht. (T6) TE OGH 2007-10-16 14 Os 104/07m Auch; Beisatz: Die Frage, wann die Suche nach einem unbekannten Zeugen aufgegeben werden muss bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T7) TE OGH 2009-03-24 11 Os 37/09i Ähnlich; Beisatz: Hier: Einziger Tatzeuge aus Venezuela. (T8) TE OGH 2009-11-11 15 Os 119/09b Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl Kirchbacher WK-StPO § 252 Rz 61 ff). (T9)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Annahme tatsächlicher Unerreichbarkeit hat aber zumindest ein Versuch zur Ausforschung, etwa durch die Sicherheitsbehörden vorauszugehen, der - wie hier - bei Anhaltspunkten für einen Aufenthalt in einem europäischen Land (serbische Nationalität, Serbien als Zielland der Abschiebung aus Österreich) nicht von vornherein aussichtslos erscheint vergleiche Kirchbacher WK-StPO Paragraph 252, Rz 61 ff). (T9) Beisatz: Hier: Es wurden keine Anstrengungen unternommen den Zeugen auszuforschen. (T10) TE OGH 2010-08-19 13 Os 85/10i Auch TE OGH 2011-08-17 15 Os 83/11m Beisatz: Hier wurde eine Ausschreibung zur Ausforschung im Inland, eine Ladung an einer bekannten Adresse im Ausland und der Versuch einer Vernehmung mittels Videokonferenz als im konkreten Fall ausreichend angesehen. (T11) Beisatz: Zwangsmaßnahmen gegen eine im Ausland befindlichen Zeugen kommen nicht in Betracht (§ 72 Abs 1 ARHG; Art 8 EuRHÜ). (T12)Beisatz: Zwangsmaßnahmen gegen eine im Ausland befindlichen Zeugen kommen nicht in Betracht (Paragraph 72, Absatz eins, ARHG; Artikel 8, EuRHÜ). (T12) TE OGH 2011-12-15 13 Os 135/11v Beis wie T12 TE OGH 2012-06-28 11 Os 59/12d Ähnlich TE OGH 2013-02-12 11 Os 170/12b Auch; Beisatz: Hier wurden ein erfolgloser Zustellversuch, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich eines Bekannten der Zeugin als ausreichend angesehen. (T13) TE OGH 2012-12-13 12 Os 126/12i nur: Die Frage, wann die Suche nach einem Zeugen aufgegeben, sein Aufenthalt damit als unbekannt angesehen werden kann, ist nach der Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Im Allgemeinen sind die Verlesungsvoraussetzungen um so restriktiver zu handhaben, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt. (T14) TE OGH 2013-03-19 11 Os 35/13a Vgl; Beisatz: Das bloße Fernbleiben eines Zeugen, bei dem nicht einmal die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist, vermag die Verlesung seiner Aussage vor der Polizei gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu rechtfertigen. (T15)Vgl; Beisatz: Das bloße Fernbleiben eines Zeugen, bei dem nicht einmal die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist, vermag die Verlesung seiner Aussage vor der Polizei gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht zu rechtfertigen. (T15) TE OGH 2013-05-22 15 Os 39/13v Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2013-05-28 11 Os 62/13x Auch; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischem Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T16)Auch; Beisatz: Bei Zeugen mit bekanntem ausländischem Aufenthalt ist eine Abstandnahme von der beantragten Beweiserhebung nur dann zulässig, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (Paragraph 153, StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre. (T16) Beisatz: Der Umstand, dass dem Zeugen die Ladung zur Hauptverhandlung an seinem Wohnort in Deutschland im Rechtshilfeweg über das zuständige Amtsgericht zugestellt werden konnte, indiziert die tatsächliche Durchführbarkeit seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg. (T17) TE OGH 2013-10-02 15 Os 97/13y TE OGH 2013-12-11 15 Os 136/13h Beisatz: Hier wurde die Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Hinblick auf den nur kurzen Zeitablauf und fehlende polizeiliche Berichterstattung über allfällige Vollzugsversuche kann allein daraus ein unbekannter Aufenthalt der Zeugin noch nicht abgeleitet werden. (T18) TE OGH 2014-08-12 14 Os 30/14i Auch TE OGH 2015-04-08 11 Os 154/14b Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i Auch TE OGH 2015-06-25 11 Os 39/15t Vgl TE OGH 2015-08-26 15 Os 88/15b Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15 TE OGH 2016-05-18 13 Os 41/16b Auch; Beisatz: Hier: Trotz umfassender Erhebungen keine Hinweise auf die tatsächliche Existenz eines behaupteten Tatzeugen. (T19) TE OGH 2016-05-12 12 Os 18/16p Auch TE OGH 2017-08-17 12 Os 56/17b Auch TE OGH 2017-11-07 14 Os 86/17d Auch TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t Auch TE OGH 2018-05-29 14 Os 89/17w Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebener Ladungsversuch eines Zeugen mit bekannter Adresse im Ausland, obwohl dieser nicht erklärt hat, einer Ladung nicht folgen zu wollen oder zu können. (T20) TE OGH 2018-05-29 14 Os 36/18b Beis wie T18 TE OGH 2018-07-19 11 Os 45/18d Auch TE OGH 2020-09-30 15 Os 70/20p Vgl TE OGH 2021-02-19 15 Os 9/21v Vgl TE OGH 2021-09-15 15 Os 67/21y Vgl TE OGH 2024-10-09 15 Os 76/24a vgl TE OGH 2025-08-05 12 Os 80/25v vgl; Beisatz: Hier: Die Ausschreibung einer Zeugin einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, die ungarische Staatsangehörige ist und - nach Auskunft ihrer letzten Unterkunftgeberin - nach Ungarn verzogen war, bloß zur Aufenthaltsermittlung im Inland wurde als nicht ausreichend angesehen, um von einem unbekannten Aufenthalt iSd § 252 Abs 1 Z 1 StPO ausgehen zu können. (T21)vgl; Beisatz: Hier: Die Ausschreibung einer Zeugin einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, die ungarische Staatsangehörige ist und - nach Auskunft ihrer letzten Unterkunftgeberin - nach Ungarn verzogen war, bloß zur Aufenthaltsermittlung im Inland wurde als nicht ausreichend angesehen, um von einem unbekannten Aufenthalt iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ausgehen zu können. (T21) TE OGH 2025-11-19 15 Os 90/25m vgl; Beisatz: Hier: Einmaliger, vergeblicher Ladungsversuch des einzigen Zeugen an der bekannten Adresse in Bulgarien mit internationalem Rückschein ohne weitere Versuche, den Aufenthaltsort (etwa durch ein an die bulgarischen Behörden gerichtetes Rechtshilfeersuchen, gegebenenfalls auch seine europaweite Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) zu erheben. (T22) TE OGH 2025-12-16 11 Os 103/25v vgl TE OGH 2026-01-13 14 Os 120/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108361

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.