RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108401 Entscheidungsdatum23.01.2026 Geschäftszahl11Os113/97; 14Os85/98; 15Os11/99; 11Os162/00; 12Os60/02; 12Os126/02; 11Os71/03; 14Os108/03; 11Os119/03; 13Os118/03 (13Os119/03); 13Os131/03; 14Os141/05z; 12Os16/06d; 12Os49/06g; 14Os77/06i; 15Os122/06i; 12Os130/06v; 11Os84/06x (11Os87/06p); 15Os94/09a; 13Os9/10p; 15Os27/11a; 14Os54/13t; 13Os130/15i; 14Os90/16s; 11Os112/18g; 14Os11/19b; 15Os36/22s; 14Os142/22x; 13Os31/23t; 11Os3/26i NormStPO §180 Abs1 GRBG §2 RechtssatzBei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen; Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (siehe auch 14 Os 30/94; 15 Os 77/94). EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-05 11 Os 113/97 TE OGH 1998-06-30 14 Os 85/98 TE OGH 1999-01-28 15 Os 11/99 nur: Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde. (T1) TE OGH 2001-01-16 11 Os 162/00 Beisatz: Gemessen an der hier maßgeblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren war die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ca 13 Monate währende Untersuchungshaft jedoch selbst unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung (§ 46 StGB) noch nicht unverhältnismäßig. (T2)Beisatz: Gemessen an der hier maßgeblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren war die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ca 13 Monate währende Untersuchungshaft jedoch selbst unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung (Paragraph 46, StGB) noch nicht unverhältnismäßig. (T2) TE OGH 2002-07-15 12 Os 60/02 nur: Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen. (T3) TE OGH 2002-12-30 12 Os 126/02 Auch; nur T1 TE OGH 2003-05-27 11 Os 71/03 Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren hat außer Betracht zu bleiben. (T4) TE OGH 2003-09-09 14 Os 108/03 Vgl; Beisatz: Hier: Die - wenn auch nicht rechtskräftige - Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe stellt einen massiven Fluchtanreiz dar. (T5) TE OGH 2003-10-07 11 Os 119/03 Auch; nur T1 TE OGH 2003-09-24 13 Os 118/03 Auch; nur T3 TE OGH 2004-11-26 13 Os 131/03 Auch; nur T3 TE OGH 2006-01-09 14 Os 141/05z Auch; nur T3 TE OGH 2006-03-23 12 Os 16/06d Auch TE OGH 2006-06-01 12 Os 49/06g Auch; nur T3 TE OGH 2006-07-28 14 Os 77/06i Auch; nur T3 TE OGH 2006-11-29 15 Os 122/06i TE OGH 2006-11-30 12 Os 130/06v TE OGH 2006-08-22 11 Os 84/06x Auch; nur T3 TE OGH 2009-07-20 15 Os 94/09a Auch; nur T3; Beisatz: Die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp ein Jahr währende Untersuchungshaft ist - gemessen an der maßgeblichen vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und mit Blick auf die Bedeutung der Sache - nicht als unverhältnismäßig anzusehen. (T6) TE OGH 2010-02-10 13 Os 9/10p Vgl; nur T3; Beisatz: Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft. Das geht schon aus der § 265 Abs 2 iVm § 498 Abs 2 letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach § 265 Abs 1 StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel (vgl § 87 Abs 3 StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Art 5 Abs 1 lit a MRK gerechtfertigten Haft keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Art 5 MRK. (T7)Vgl; nur T3; Beisatz: Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung führt nicht notwendig zu unverhältnismäßiger Untersuchungshaft. Das geht schon aus der Paragraph 265, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 2, letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach Paragraph 265, Absatz eins, StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel vergleiche Paragraph 87, Absatz 3, StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK gerechtfertigten Haft keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Artikel 5, MRK. (T7) TE OGH 2011-04-04 15 Os 27/11a Auch; nur T3; Ähnlich Beis wie T6 TE OGH 2013-04-25 14 Os 54/13t Vgl TE OGH 2015-11-30 13 Os 130/15i Auch TE OGH 2016-09-28 14 Os 90/16s TE OGH 2018-10-16 11 Os 112/18g TE OGH 2019-01-29 14 Os 11/19b Auch TE OGH 2022-04-27 15 Os 36/22s Vgl TE OGH 2023-01-16 14 Os 142/22x Vgl TE OGH 2023-04-19 13 Os 31/23t vgl TE OGH 2026-01-23 11 Os 3/26i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108401
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