RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108372 Entscheidungsdatum05.08.1997 Geschäftszahl14Os93/97; 14Os116/97; 14Os131/98; 11Os7/99 (11Os8/99); 15Os64/06k; 13Os130/06a (13Os131/06y); 11Os54/07m (11Os55/07h); 14Os101/07w (14Os102/07t); 12Os5/11v (12Os6/11s, 12Os7/11p, 12Os8/11k) NormStPO §494a Abs1 Z3; JGG 1988 §15; JGG 1988 §16 RechtssatzGemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) beziehungsweise der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (§ 29 StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach § 494a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (WK-StPO § 494a Z 3).Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) beziehungsweise der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) vor. Die gemeinsame Strafbemessung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (WK-StPO Paragraph 494 a, Ziffer 3,). EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-05 14 Os 93/97 TE OGH 1997-09-09 14 Os 116/97 TE OGH 1998-10-13 14 Os 131/98 TE OGH 1999-03-02 11 Os 7/99 nur: Gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor. (T1)nur: Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) vor. (T1) TE OGH 2006-08-03 15 Os 64/06k Auch; nur T1 TE OGH 2007-03-07 13 Os 130/06a TE OGH 2007-06-19 11 Os 54/07m Auch TE OGH 2007-08-28 14 Os 101/07w TE OGH 2011-03-08 12 Os 5/11v
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.