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{'item': '10Ob89/97d; 1Ob22/06a; 6Ob211/07h; 4Ob166/09d; 1Ob35/10v; 7Ob31/11a; 1Ob103/11w; 4Ob83/12b; 3Ob132/17h; 3Ob128/19y; 1Ob121/23k; 10ObS11/25b'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108294 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10Ob89/97d; 1Ob22/06a; 6Ob211/07h; 4Ob166/09d; 1Ob35/10v; 7Ob31/11a; 1Ob103/11w; 4Ob83/12b; 3Ob132/17h; 3Ob128/19y; 1Ob121/23k; 10ObS11/25b NormZPO §530 Abs1 Z5 F5 AußStrG 2005 §73 RechtssatzDer Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn nur eine präjudizielle Rechtsmeinung des Gerichtes, auf die sich seine Entscheidung stützt, in der Folge in einer anderen rechtskräftigen Entscheidung nicht geteilt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-12 10 Ob 89/97d TE OGH 2006-04-04 1 Ob 22/06a nur: Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. (T1)nur: Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO setzt voraus, dass eine rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, durch eine andere rechtskräftige Entscheidung aufgehoben worden ist. (T1) Beisatz: Sofern die Aufhebung ex tunc wirkt; das Verfahren kann aber nicht wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiezu zuständigen Behörde anders entschieden wurde. (T2) Beisatz: Hier: Umsoweniger ein Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG. (T3)Beisatz: Hier: Umsoweniger ein Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 38, AVG. (T3) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 211/07h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Verfahren über die Unterlassungsklage wurde rechtskräftig wiederaufgenommen und die Entscheidung im Vorprozess beseitigt; das Wiederaufnahmeverfahren befindet sich im Stadium des Erneuerungsverfahrens. Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T4) Veröff: SZ 2007/172 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 166/09d Auch; nur T1 TE OGH 2010-03-09 1 Ob 35/10v nur T1; Beisatz: Dieser Wiederaufnahmsgrund ist auf die Aufhebung eines im Vorprozess präjudiziellen Zivilurteils auszudehnen. (T5) Beisatz: Fallen die Entscheidungen in den beiden Prozessen deshalb unterschiedlich aus, weil im zweiten Verfahren zusätzliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, steht der dadurch begünstigten Partei vielfach der Wiederaufnahmsgrund nach Z 7 zur Verfügung. (T6)Beisatz: Fallen die Entscheidungen in den beiden Prozessen deshalb unterschiedlich aus, weil im zweiten Verfahren zusätzliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, steht der dadurch begünstigten Partei vielfach der Wiederaufnahmsgrund nach Ziffer 7, zur Verfügung. (T6) Veröff: SZ 2010/22 TE OGH 2011-05-18 7 Ob 31/11a Auch; nur T1 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 103/11w TE OGH 2012-06-12 4 Ob 83/12b Veröff: SZ 2012/63 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 132/17h Auch TE OGH 2019-08-29 3 Ob 128/19y nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts. (T7) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 121/23k Beisatz: Hier: zu § 73 AußStrG; (T8)Beisatz: Hier: zu Paragraph 73, AußStrG; (T8) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 11/25b Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108294

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.