← Österreich

{'item': ['15Os115/97', '15Os139/00 (15Os140/00)', '15Os31/02', 'Bsw17358/90', 'Bsw76718/01', '15Os147/17g']}

RIS Dokument GerichtOGH; AUSL EGMR RechtssatznummerRS0108489 Entscheidungsdatum19.08.1997 Geschäftszahl15Os115/97; 15Os139/00 (15Os140/00); 15Os31/02; Bsw17358/90; Bsw76718/01; 15Os147/17g NormMRK Art

Art 6RN 95,118).

Dem aus Art 6 MRK abgeleiteten Prinzip der Waffengleichheit wird dadurch genüge getan, daß - wie vorliegend - der Verteidiger Gelegenheit hatte, sich (als letzter vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu äußern (vgl Fall Bulut gegen Österreich = ÖJZ 1996,430).Die in der Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur mit dem Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem Verwaltungsverfahren (Fall Zumtobel gegen Österreich), in dem in der Regel keine öffentliche Verhandlung stattfindet, erhobene Forderung auf Anberaumung eines Gerichtstages ist nicht zielführend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675; jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frowein/

Artikel 6, RN 95,118).

Dem aus Artikel 6, MRK abgeleiteten Prinzip der Waffengleichheit wird dadurch genüge getan, daß - wie vorliegend - der Verteidiger Gelegenheit hatte, sich (als letzter vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes) zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu äußern vergleiche Fall Bulut gegen Österreich = ÖJZ 1996,430). EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-19 15 Os 115/97 TE OGH 2001-01-25 15 Os 139/00 nur: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675; jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frowein/

Art 6RN 95,118).

(T1)nur: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675; jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frowein/

Artikel 6, RN 95,118).

(T1) TE OGH 2002-04-25 15 Os 31/02 nur T1 TE AUSL EGMR 1996-02-22 Bsw 17358/90 Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in nachfolgenden Instanzen kann, wenn eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde, durch die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt sein. Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet durch den österreichischen OGH, die in nichtöffentlicher Beratung erfolgt, stellt keine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK dar. Bulut gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 1996,44Vgl; Beisatz: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in nachfolgenden Instanzen kann, wenn eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde, durch die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt sein. Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet durch den österreichischen OGH, die in nichtöffentlicher Beratung erfolgt, stellt keine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK dar. Bulut gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 1996,44 TE AUSL EGMR 2004-09-02 Bsw 76718/01 Beis wie T2 nur: Das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in nachfolgenden Instanzen kann, wenn eine mündliche Verhandlung in erster Instanz durchgeführt wurde, durch die Besonderheit des Rechtsmittelverfahrens gerechtfertigt sein. (T3); Beisatz: Dies ist insbesondere der Fall, wenn die 2. Instanz nur Rechtsfragen zu prüfen hat und der Bsf eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt hat. Zuckerstätter ua gegen Österreich. (T4); Veröff: NL 2004,221 TE OGH 2018-01-17 15 Os 147/17g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108489

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.