← Österreich

{'item': ['1Ob72/97p', '1Ob207/98t', '6Ob338/00z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.08.1997 Geschäftszahl1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 6Ob338/00z NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2; AktG §225g Abs1; AktG §225g Abs6; UmwG §2 Abs3; WRG §31; WRG §117; RechtssatzDas Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend sind. Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen.Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend sind. Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1997/08/27 1 Ob 72/97p Veröff: SZ 70/159 TE OGH 1999/03/23 1 Ob 207/98t Vgl auch; nur: Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. (T1); Beisatz: Anders als im § 24 Abs 1 EisbEG 1954 angeordnet, ist in dem über die sich aus dem WRG ergebenden Pflichten abzuführenden Außerstreitverfahren nicht in jedem Fall zwingend ein Sachverständiger beizuziehen. (T2); Veröff: SZ 72/47 Vgl auch; nur: Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. (T1); Beisatz: Anders als im Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 angeordnet, ist in dem über die sich aus dem WRG ergebenden Pflichten abzuführenden Außerstreitverfahren nicht in jedem Fall zwingend ein Sachverständiger beizuziehen. (T2); Veröff: SZ 72/47 TE OGH 2001/01/17 6 Ob 338/00z Ähnlich; nur: Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. (T3); Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren um Überprüfung eines Barabfindungsgebots iSd § 2 Abs 3 UmwG iVm § 225g Abs 1 AktG. (T4)Ähnlich; nur: Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. (T3); Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren um Überprüfung eines Barabfindungsgebots iSd Paragraph 2, Absatz 3, UmwG in Verbindung mit Paragraph 225 g, Absatz eins, AktG. (T4) RechtssatznummerRS0108339

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.