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{'item': ['1Ob251/97m', '8ObA188/98z', '9Ob78/99g', '9Ob147/00h', '8ObA18/03k', '8ObA14/06a', '15Os14/07h', '9ObA18/08z', '8ObA59/08x', '8ObA35/09v',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108277 Entscheidungsdatum27.08.1997 Geschäftszahl1Ob251/97m; 8ObA188/98z; 9Ob78/99g; 9Ob147/00h; 8ObA18/03k; 8ObA14/06a; 15Os14/07h; 9ObA18/08z; 8ObA59/08x; 8ObA35/09v; 7Ob160/09v; 4Ob200/11g; 3Ob28/15m; 12Os120/21w NormABGB §1325 B1; ABGB §1325 E1; ABGB §1328; GleichbehandlungsG §2a; nöGlBG §6; GlBG §7; GlBG §12 Abs11; StPO §369 RechtssatzEin sexueller Missbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, ist als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB anzunehmen, sodass in einem solchen Fall bereits vor der Novellierung des § 1328 ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (GeSchG) Schmerzengeld gebührte.Ein sexueller Missbrauch, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, ist als Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB anzunehmen, sodass in einem solchen Fall bereits vor der Novellierung des Paragraph 1328, ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (GeSchG) Schmerzengeld gebührte. EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-27 1 Ob 251/97m TE OGH 1999-01-21 8 ObA 188/98z Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz nach § 2a Abs 7 GlBG: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T1); Veröff: SZ 72/7Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz nach Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T1); Veröff: SZ 72/7 TE OGH 1999-11-03 9 Ob 78/99g Veröff: SZ 72/165 TE OGH 2000-07-12 9 Ob 147/00h TE OGH 2003-03-20 8 ObA 18/03k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Ausmessung der Höhe ist eine Entscheidung im Einzelfall. (T2) TE OGH 2006-02-23 8 ObA 14/06a Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes möglich. (T4) TE OGH 2007-03-29 15 Os 14/07h Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung auszumessen. (T5); Beisatz: Verurteilung wegen § 201 Abs 1 und 2 StGB. (T6)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung auszumessen. (T5); Beisatz: Verurteilung wegen Paragraph 201, Absatz eins und 2 StGB. (T6) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 18/08z Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/77 TE OGH 2008-09-02 8 ObA 59/08x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (T7); Bem: Hier zu einem Schadenersatzanspruch nach § 7 GlBG. (T8)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (T7); Bem: Hier zu einem Schadenersatzanspruch nach Paragraph 7, GlBG. (T8) TE OGH 2009-07-30 8 ObA 35/09v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 GlBG. (T9)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 12, Absatz 3, GlBG. (T9) TE OGH 2009-10-28 7 Ob 160/09v TE OGH 2011-12-20 4 Ob 200/11g Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T10) TE OGH 2015-04-21 3 Ob 28/15m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-11-18 12 Os 120/21w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108277

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.