1Ob252/97h
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.08.1997 Geschäftszahl1Ob252/97h; 10Ob60/00x; 7Ob198/00v; 10Ob317/00s; 7Ob323/01b NormABGB §191;
ABGB §192;
ABGB §193;
ABGB §194;
ABGB §195;
ABGB §281 B;
RechtssatzDie Untauglichkeitsgründe der §§ 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden (vgl 3 Ob 543/92 = RZ 1994/15).Die Untauglichkeitsgründe der Paragraphen 191 bis 195 ABGB sind im Sachwalterschaftsverfahren analog anzuwenden vergleiche 3 Ob 543/92 = RZ 1994/15).
EntscheidungstexteTE OGH 1997/08/27 1 Ob 252/97h TE OGH 2000/04/04 10 Ob 60/00x TE OGH 2000/10/18 7 Ob 198/00v Vgl aber; Beisatz: Bei einem "Rechtsstreit" zwischen einem zum Verfahrenssachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellten Rechtsanwalt und dem Betroffenen ist eine analoge Anwendung des § 194 ABGB nicht sachgerecht. § 194 ABGB ist in diesem Fall nur als Richtlinie zu berücksichtigen und anhand der Kriterien des Einzelfalls zu gewichten. (T1) Vgl aber; Beisatz: Bei einem "Rechtsstreit" zwischen einem zum Verfahrenssachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG bestellten Rechtsanwalt und dem Betroffenen ist eine analoge Anwendung des Paragraph 194, ABGB nicht sachgerecht. Paragraph 194, ABGB ist in diesem Fall nur als Richtlinie zu berücksichtigen und anhand der Kriterien des Einzelfalls zu gewichten. (T1) TE OGH 2000/11/14 10 Ob 317/00s TE OGH 2002/03/13 7 Ob 323/01b Vgl auch; Beisatz: Rechtslage nach dem KindRÄG 2001. (T2) RechtssatznummerRS0108316