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{'item': ['9ObA207/97z', '9ObA304/98s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.08.1997 Geschäftszahl9ObA207/97z; 9ObA304/98s NormASGG §50 Abs1 Z1; ASGG §51 Abs3 Z2; RechtssatzIst die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen.Ist die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins, 51, Absatz 3, ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1997/08/27 9 ObA 207/97z Veröff: SZ 70/161 TE OGH 1998/11/25 9 ObA 304/98s nur: Ist die den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Vertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen. (T1) Beisatz: Hier: Schichtrechte der Eigentümer der in der Umgebung eines Salzbergbaus gelegenen Liegenschaften - kein Arbeitsverhältnis des Schichtberechtigten. (T2) nur: Ist die den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins, 51, Absatz 3, ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Vertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen. (T1) Beisatz: Hier: Schichtrechte der Eigentümer der in der Umgebung eines Salzbergbaus gelegenen Liegenschaften - kein Arbeitsverhältnis des Schichtberechtigten. (T2) RechtssatznummerRS0108280

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.