RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1997 Geschäftszahl3Ob1/97m; 7Ob1/97s; 10Ob2/97k; 10Ob257/99p NormEU-Beitrittsvertrag - Beitrittsakte Art70; EGV Maastricht Art177 Abs1; TirGVG §40 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (
- Jänner 1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des § 40 Abs 2 und 5 des am
- Oktober 1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61/1996, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn auf Grund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?"Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA), wonach abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt (
- Jänner 1995) beibehalten kann, so auszulegen, daß die Übergangsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2 und 5 des am
- Oktober 1996 in Kraft getretenen Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol Nr 61 aus 1996,, unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften fallen oder sind diese Bestimmungen dann als neue Rechtsvorschriften anzusehen, wenn auf Grund von Erkenntnissen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden waren?" EntscheidungstexteTE OGH 1997/08/28 3 Ob 1/97m TE OGH 1997/10/22 7 Ob 1/97s TE OGH 1997/11/04 10 Ob 2/97k TE OGH 1999/11/30 10 Ob 257/99p Vgl; Beisatz: Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
- 1999 die auch vom erkennenden Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte gleichlautende Frage nach der Auslegung des Art 70 der Beitrittsakte bereits beantwortet hat, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen. (T1) Vgl; Beisatz: Da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom
- 1999 die auch vom erkennenden Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte gleichlautende Frage nach der Auslegung des Artikel 70, der Beitrittsakte bereits beantwortet hat, war das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen. (T1) RechtssatznummerRS0108509