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{'item': ['3Ob160/97v', '2Ob216/98y', '3Ob144/99v', '2Ob318/99z', '2Ob173/03k', '2Ob15/09h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1997 Geschäftszahl3Ob160/97v; 2Ob216/98y; 3Ob144/99v; 2Ob318/99z; 2Ob173/03k; 2Ob15/09h NormABGB §94; ABGB §140 Bb; GehG §21 RechtssatzAuslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuss erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Kaufkraftausgleichszulage erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insoweit, als der Unterhaltsschuldner Verbindlichkeiten mit Erfüllungsort in einem anderen Staat als dem des Auslandseinsatzes (insbesondere daher in Österreich) deckt. EntscheidungstexteTE OGH 1997/08/28 3 Ob 160/97v TE OGH 1998/08/27 2 Ob 216/98y Vgl aber; Beisatz: Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1) TE OGH 2000/01/31 3 Ob 144/99v Auch; Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage dient (auch nach der geänderten Rechtslage) der Abgeltung von aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten. (T2); Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage ist keine pauschale Aufwandsentschädigung. (T3); Beisatz: Da es nicht gerichtsbekannt ist, dass die Auslandsverwendungszulage über den tatsächlichen Mehrbedarf hinausgeht, wäre es Sache der durch eine teilweise Einbeziehung dieser Zulage begünstigten Klägerin gewesen, derartiges zu behaupten und zu bescheinigen. (T4) TE OGH 2000/03/16 2 Ob 318/99z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003/08/28 2 Ob 173/03k auch; Beisatz: Die Kaufkraftausgleichszulagen und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten sind insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstehen. (T5); Beisatz: Einem Beamten, der im Ausland seinen Dienstort hat und dort wohnen muss, gebührt nach § 21 Abs 1 GehG

  1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland. Ihm gebührt
  2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen.
  3. gebührt ihm auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind. Die Auslandsverwendungszulage nach dem Gehaltsgesetz ist jedenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6); Bem: Richtigstellung des Gleichstellungstyps von "vgl aber" auf "auch" im November 2009 (T6a) auch; Beisatz: Die Kaufkraftausgleichszulagen und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten sind insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstehen. (T5); Beisatz: Einem Beamten, der im Ausland seinen Dienstort hat und dort wohnen muss, gebührt nach Paragraph 21, Absatz eins, GehG
  4. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland. Ihm gebührt
  5. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen.
  6. gebührt ihm auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind. Die Auslandsverwendungszulage nach dem Gehaltsgesetz ist jedenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6); Bem: Richtigstellung des Gleichstellungstyps von "vgl aber" auf "auch" im November 2009 (T6a) TE OGH 2009/09/28 2 Ob 15/09h Abweichend; Bem: Hinsichtlich der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2004 siehe nunmehr RS
  7. (T7) Abweichend; Bem: Hinsichtlich der Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21 a, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004 siehe nunmehr RS
  8. (T7) RechtssatznummerRS0108839

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.