RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108456 Entscheidungsdatum28.08.1997 Geschäftszahl8ObA91/97h; 9ObA274/97b; 9ObA55/98y; 9ObA206/98d; 9ObA240/98d; 9ObA153/98k; 8ObS219/99k; 9ObA93/00t; 8ObS126/00p; 8ObS273/00f; 8ObA190/01a; 8ObA130/01b; 9ObA97/02h; 6Ob49/03d; 8ObS7/03t; 8ObA65/03x; 9ObA47/04h; 8ObA98/04a; 9ObA16/06b; 9ObA78/06w; 9ObA55/07i; 8ObA26/08v; 9ObA70/10z; 9ObA96/12a NormABGB §879 CIIO2, AVRAG §3; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4 RechtssatzKündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß § 879 ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte.Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß Paragraph 879, ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte. EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-28 8 ObA 91/97h Veröff: SZ 70/171 TE OGH 1997-10-22 9 ObA 274/97b Auch; nur: Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte. (T1) TE OGH 1998-06-10 9 ObA 55/98y Auch; nur T1; Beisatz: Dann trifft den Erwerber/Veräußerer die Beweislast für eine sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung, dass die Kündigung nicht allein aufgrund des Übergangs, sondern aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Erfordernissen erfolgte. (T2) Veröff: SZ 71/100 TE OGH 1998-10-07 9 ObA 206/98d Vgl auch; Beisatz: Eine Kündigung, die lediglich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer das vom Gesetzgeber zwingend gewährte Recht auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger zu nehmen, ist gesetzwidrig. (T3) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d nur: Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß § 879 ABGB. (T4); Beisatz: Soferne Veräußerer beziehungsweise Erwerber das verpönte Motiv nicht widerlegen. (T5)nur: Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß Paragraph 879, ABGB. (T4); Beisatz: Soferne Veräußerer beziehungsweise Erwerber das verpönte Motiv nicht widerlegen. (T5) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 153/98k nur T1; Veröff: SZ 71/216 TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Insolvenz-Ausfallgeld kommt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil es durch die Vorgänge unmittelbar in der Vermögenslage betroffen wird (vergleiche SZ 61/249; SZ 68/187). (T6) TE OGH 2000-07-12 9 ObA 93/00t Vgl auch; Beisatz: Bei einer Unterbrechung (= Beendigung) des Arbeitsverhältnisses erübrigt sich aber jene Überlegung, dass prima facie die zeitliche Nähe der Kündigung zur Umgestaltung des Unternehmens und einem beabsichtigten Betriebsübergang für die Nichtigkeit der Kündigung spricht. (T7) TE OGH 2001-01-25 8 ObS 126/00p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-06-11 8 ObS 273/00f nur T4; Veröff: SZ 74/106 TE OGH 2001-10-11 8 ObA 190/01a nur T4 TE OGH 2001-11-29 8 ObA 130/01b nur T4; Veröff: SZ 74/192 TE OGH 2002-06-05 9 ObA 97/02h nur T4 TE OGH 2003-04-24 6 Ob 49/03d Auch; Beisatz: Der Veräußerer und der Erwerber haften dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand. (T8) TE OGH 2003-10-16 8 ObS 7/03t Vgl auch TE OGH 2003-11-25 8 ObA 65/03x Vgl auch; Beisatz: Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages durch Betriebsübergeber, wenn der Arbeitnehmer wie bisher weiterbeschäftigt wird. (T9) TE OGH 2004-09-29 9 ObA 47/04h Auch; nur T1 TE OGH 2005-09-08 8 ObA 98/04a Auch; nur T1; Beisatz: Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in § 3 Abs 1 AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt. (T10)Auch; nur T1; Beisatz: Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt. (T10) TE OGH 2007-02-01 9 ObA 16/06b Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/15 TE OGH 2007-03-02 9 ObA 78/06w nur T4 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 55/07i Auch; nur T1; Beisatz: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. (T11) TE OGH 2008-04-28 8 ObA 26/08v nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Hier erfolgte die Kündigung der Klägerin lediglich einen Tag nach dem Betriebsübergang. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit von der Beklagten zu entkräften. (T12) TE OGH 2011-04-27 9 ObA 70/10z nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11 nur: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu. (T13) TE OGH 2013-02-21 9 ObA 96/12a Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und daher unwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T14); Bem: 2. Rechtsgang zu 9 ObA 70/10z. (T15)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.