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{'item': ['8ObA91/97h', '9ObA73/97v', '9ObA55/98y', '9ObA193/98t', '9ObA197/99g', '9ObA213/99k', '8ObS219/99k', '9ObA5/00a', '9ObA8/01v', '9ObA272/00s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108458 Entscheidungsdatum28.08.1997 Geschäftszahl8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA197/99g; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 9ObA5/00a; 9ObA8/01v; 9ObA272/00s; 8ObA7/01i; 9ObA195/02w; 9ObA232/02m; 8ObA122/03d; 8ObA140/04b; 8ObA64/07f; 9ObA121/09y; 3Ob150/10w; 8ObA41/10b; 9ObA49/14t NormAVRAG §3; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 RechtssatzDie Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-28 8 ObA 91/97h Veröff: SZ 70/171 TE OGH 1997-10-22 9 ObA 73/97v Veröff: SZ 70/219 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 55/98y Auch; Veröff: SZ 71/100 TE OGH 1998-10-07 9 ObA 193/98t TE OGH 1999-09-01 9 ObA 197/99g nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. (T1); Veröff: SZ 72/134 TE OGH 1999-11-17 9 ObA 213/99k nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten. (T2); Veröff: SZ 72/180 TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k nur T1 TE OGH 2000-02-16 9 ObA 5/00a TE OGH 2001-04-11 9 ObA 8/01v Auch; nur T1; Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. (T3); Beisatz: Hier: Hat der Arbeitnehmer durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit (in Lichtenstein) gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, kann eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werden. (T4) TE OGH 2001-04-25 9 ObA 272/00s nur T1 TE OGH 2001-06-25 8 ObA 7/01i Auch TE OGH 2002-09-04 9 ObA 195/02w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit (in Deutschland) bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin im Wege der Zusammenrechnung nach § 23 Abs 1 AngG berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/113Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit (in Deutschland) bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin im Wege der Zusammenrechnung nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/113 TE OGH 2002-11-13 9 ObA 232/02m Auch; nur T1 TE OGH 2004-01-23 8 ObA 122/03d Auch; nur T1; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend, wobei allein die Ähnlichkeit der vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zulässt. (T6) TE OGH 2005-11-16 8 ObA 140/04b nur T1 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 64/07f Vgl TE OGH 2010-10-22 9 ObA 121/09y nur T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139nur T1; Beisatz: Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 150/10w Ähnlich TE OGH 2011-02-22 8 ObA 41/10b nur T1; Veröff: SZ 2011/21 TE OGH 2014-06-25 9 ObA 49/14t

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.