RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108284 Entscheidungsdatum28.08.1997 Geschäftszahl8ObS2164/96k; 9ObA55/98y; 9ObA240/98d; 8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObS273/00f; 8ObS119/02m; 8ObA214/02g; 8ObS204/02m; 5Ob114/03f; 9Ob17/04x; 8ObA47/04a; 8ObS6/05y; 8ObS17/06t; 9ObA123/08s; 8ObS9/10x; 8ObA10/16b NormABGB §879 Abs1 BIIo; AVRAG §3 Abs1; AVRAG §6 Abs1; IESG §1 Abs1 RechtssatzGeht ein Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über und haftet dieser gemäß § 6 Abs 1 AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn, so steht dem Arbeitnehmer auch bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Übergeber des Unternehmens, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu.Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über und haftet dieser gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn, so steht dem Arbeitnehmer auch bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Übergeber des Unternehmens, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu. EntscheidungstexteTE OGH 1997-08-28 8 ObS 2164/96k Veröff: SZ 70/168 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 55/98y nur: Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über haftet dieser gemäß § 6 Abs 1 AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn. (T1)nur: Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens über haftet dieser gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG mit dem Übergeber solidarisch für den rückständigen Lohn. (T1) Veröff: SZ 71/100 TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d nur T1; Beisatz: Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können daher auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden, weil es sich nicht um eine Gesamthandforderung handelt und auch eine notwendige Streitgenossenschaft nicht begründet wird. (T2) TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k TE OGH 2000-03-30 8 ObS 94/00g nur T1; Beis wie T2 nur: Die Nichtigkeit einer Kündigung oder die Folgen der nichtigen Kündigung können auch nur gegenüber einem der zur ungeteilten Hand haftenden Schuldner geltend gemacht werden. (T3) Beisatz: Die Geltendmachung gegenüber dem insolventen Arbeitgeber kann aber nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, weil eine solche Vorgangsweise infolge Rechtsmissbrauches gegen § 879 Abs 1 ABGB verstößt. (T4) Beisatz: Die Geltendmachung gegenüber dem insolventen Arbeitgeber kann aber nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, weil eine solche Vorgangsweise infolge Rechtsmissbrauches gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB verstößt. (T4) Beisatz: Einem Arbeitnehmer steht im Falle des zweimaligen Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nach Konkurseröffnung gegen den "Zwischenerwerber" neben den Ansprüchen gegen den Erstübergeber und Zweitübernehmer, der gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch mit dem "Zwischenerwerber" haftet, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch dann zu, wenn nach Rückübertragung des Betriebes auf den Erstarbeitgeber gegen den "Zwischenerwerber" ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. (T5)Beisatz: Einem Arbeitnehmer steht im Falle des zweimaligen Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nach Konkurseröffnung gegen den "Zwischenerwerber" neben den Ansprüchen gegen den Erstübergeber und Zweitübernehmer, der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG solidarisch mit dem "Zwischenerwerber" haftet, kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch dann zu, wenn nach Rückübertragung des Betriebes auf den Erstarbeitgeber gegen den "Zwischenerwerber" ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. (T5) TE OGH 2000-03-30 8 ObS 91/00s TE OGH 2001-02-15 8 ObS 187/00h Auch; Beisatz: Hier: Der bislang einzige Arbeitnehmer ist selbst der Übernehmer. (T6) TE OGH 2001-06-11 8 ObS 273/00f Veröff: SZ 74/106 TE OGH 2002-09-19 8 ObS 119/02m Vgl auch; Beisatz: Das Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des §1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach §6 Abs1 iVm §3 Abs1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T7)Vgl auch; Beisatz: Das Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des §1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach §6 Abs1 in Verbindung mit §3 Abs1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T7) Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T8) Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche gemäß § 6 Abs 2 AVRAG. (T9)Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG. (T9) TE OGH 2003-04-10 8 ObA 214/02g Vgl auch; Beisatz: Durch die Zahlung eines Solidarschuldners erlischt auch die Schuld gegenüber dem anderen Solidarschuldner im Umfang der Zahlung. (T10) Veröff: SZ 2003/38 TE OGH 2003-10-30 8 ObS 204/02m Auch TE OGH 2003-12-16 5 Ob 114/03f Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/172 TE OGH 2004-06-09 9 Ob 17/04x Auch; nur T1 TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a nur T1 TE OGH 2005-04-28 8 ObS 6/05y Auch TE OGH 2006-11-23 8 ObS 17/06t Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. (T11) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 123/08s Auch TE OGH 2011-03-22 8 ObS 9/10x Beisatz: Ansprüche auf Insolvenz‑Entgelt bestehen bei Insolvenz des Erwerbers und nunmehrigen Arbeitgebers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob der Veräußerer insolvent ist. (T12) Beis ausdrücklich gegenteilig wie T7; Beis ausdrücklich gegenteilig wie T8 Veröff: SZ 2011/34 TE OGH 2016-11-25 8 ObA 10/16b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108284
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