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{'item': ['8ObS2164/96k', '8ObS219/99k', '9ObA41/03z', '8ObS13/04a', '8ObA43/04p', '8ObA63/04d', '9ObA123/08s', '9ObA122/08v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.08.1997 Geschäftszahl8ObS2164/96k; 8ObS219/99k; 9ObA41/03z; 8ObS13/04a; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v NormAVRAG §3 Abs1; AVRAG §3 Abs2; KO §1; KO §71b Rechtssatz§ 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1997/08/28 8 ObS 2164/96k Veröff: SZ 70/168 TE OGH 2000/01/27 8 ObS 219/99k TE OGH 2003/08/27 9 ObA 41/03z Beisatz: § 3 Abs 2 AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. (T1) Beisatz: Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. (T1) TE OGH 2004/08/26 8 ObS 13/04a Auch; nur: § 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. (T2) Auch; nur: Paragraph 3, Absatz eins, gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. (T2) TE OGH 2004/12/22 8 ObA 43/04p Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2005/05/30 8 ObA 63/04d nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs 2 AVRAG ergibt, dass nur solche Betriebsübergänge von Ausnahmebestimmungen erfasst sein sollen, welche nach Eröffnung eines derartigen Insolvenzverfahrens stattfinden, da gemäß Art 4a Abs 1 der hier anzuwendenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG, die die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer regelnden Art 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen beziehungsweise Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, gelten. (T3) nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch die richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ergibt, dass nur solche Betriebsübergänge von Ausnahmebestimmungen erfasst sein sollen, welche nach Eröffnung eines derartigen Insolvenzverfahrens stattfinden, da gemäß Artikel 4 a, Absatz eins, der hier anzuwendenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG in der Fassung RL 98/50/EG, die die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer regelnden Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen beziehungsweise Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, gelten. (T3) TE OGH 2008/10/08 9 ObA 123/08s Beisatz: Die Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung kann nicht bezweifelt werden. (T4) TE OGH 2008/10/08 9 ObA 122/08v Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. (T5) Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. (T5) RechtssatznummerRS0108285

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.