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{'item': ['5Ob237/97g', '5Ob24/99m', '5Ob231/01h', '5Ob193/07d', '5Ob29/10s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108599 Entscheidungsdatum02.09.1997 Geschäftszahl5Ob237/97g; 5Ob24/99m; 5Ob231/01h; 5Ob193/07d; 5Ob29/10s NormHbG §7; HbG §12; MRG §21 Abs1 Z8; MRG §23 Abs1

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten gehört sowohl das durch den Landeshauptmann im Verordnungsweg festgesetzte Entgelt nach Paragraph 7, HBG als auch das - regelmäßig in vom Landeshauptmann kundgemachten Mindestlohntarifen festgelegte - "anderwertige Entgelt" nach Paragraph 12, HBG. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-02 5 Ob 237/97g TE OGH 1999-02-09 5 Ob 24/99m Vgl; nur:

§ 23Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört auch das "anderwertige Entgelt" nach § 12 HBG. (T1)

Vgl; nur:

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten gehört auch das "anderwertige Entgelt" nach Paragraph 12, HBG. (T1) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 231/01h Auch; nur T1; Beisatz:

§ 23Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten i

Sd § 21 Abs 1 Z 8 MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß § 12 HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in §§ 3 und 4 Abs 1 HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd § 4 Abs 3 HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Die Behandlung dieser Aufwendungen als Betriebskosten stellt vorerst nur klar, dass sie nicht zu den vom Vermieter zu tragenden Kosten der Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände oder von Gemeinschaftsanlagen zu zählen sind. Es bleibt dabei, dass zwischen Betriebskosten im engeren Sinn und Aufwendungen für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen iSd § 24 MRG zu differenzieren ist, die sich zwar überschneiden können, aber doch eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (T2)Auch; nur T1; Beisatz:

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß Paragraph 12, HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd Paragraph 4, Absatz 3, HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Die Behandlung dieser Aufwendungen als Betriebskosten stellt vorerst nur klar, dass sie nicht zu den vom Vermieter zu tragenden Kosten der Erhaltung des Hauses, der Mietgegenstände oder von Gemeinschaftsanlagen zu zählen sind. Es bleibt dabei, dass zwischen Betriebskosten im engeren Sinn und Aufwendungen für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen iSd Paragraph 24, MRG zu differenzieren ist, die sich zwar überschneiden können, aber doch eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfordern. (T2) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 193/07d Auch; Beis wie T2 nur:

§ 23Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten i

Sd § 21 Abs 1 Z 8 MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß § 12 HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in §§ 3 und 4 Abs 1 HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd § 4 Abs 3 HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. (T3); Beisatz: Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb - etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall - im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist. (T4)Auch; Beis wie T2 nur:

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten und damit zu den Betriebskosten iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gehören auch jene Entlohnungsansprüche, die gemäß Paragraph 12, HBG auf Grund einer diesbezüglichen Vereinbarung für Dienstleistungen zu zahlen sind, die zwar den in Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, HBG festgelegten Pflichtenkreis des Hausbesorgers überschreiten, aber doch - iSd Paragraph 4, Absatz 3, HBG - mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. (T3); Beisatz: Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb - etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall - im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist. (T4) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 29/10s Auch; Beisatz: Hier: Entgelt nach Pkt II.C und II.G des Mindestlohntarifs für Hausbesorger‑Wien vom 3. 12. 2002. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Entgelt nach Pkt römisch zwei.C und römisch zwei.G des Mindestlohntarifs für Hausbesorger‑Wien vom 3. 12. 2002. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.