Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0108770 (5Ob355/97k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108770 Entscheidungsdatum02.09.1997 Geschäftszahl5Ob355/97k; 5Ob191/13v NormZPO §477 Abs1 Z4 D4; MRG §37 Abs3 Z4; MRG §37 Abs3 Z5; WEG 1975 §26 Abs2 Z5 RechtssatzDurch Hausanschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen an Hauptmieter (§ 37 Abs 3 Z 4 und 5 MRG) und Wohnungseigentümer (§ 26 Abs 2 Z 5 WEG), nicht aber an den (neuen) Vermieter zugestellt werden.Durch Hausanschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen an Hauptmieter (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 MRG) und Wohnungseigentümer (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, WEG), nicht aber an den (neuen) Vermieter zugestellt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-02 5 Ob 355/97k TE OGH 2013-11-06 5 Ob 191/13v Auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (§ 4 ZustG), vorzunehmen ist. (T1)Auch; Beisatz: Zustellung durch „Anschlag im Haus“ bedeutet also, dass das zuzustellende Geschäftsstück im gerichtlichen Verfahren durch ein Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll (Paragraph 4, ZustG), vorzunehmen ist. (T1) Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T2)Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei Paragraph 97, ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.