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{'item': ['5Ob355/97k', '5Ob23/01w', '5Ob155/10w', '5Ob183/11i', '5Ob216/14x']}

Obsah (5)§6§16§ 20§37§39

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108771 Entscheidungsdatum02.09.1997 Geschäftszahl5Ob355/97k; 5Ob23/01w; 5Ob155/10w; 5Ob183/11i; 5Ob216/14x NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB IE6; AußStrG §2 Abs

§6

;

§16

Abs8;

§ 20

Abs3;

§37

Abs1 Z2;

§37

Abs1 Z8;

§37

Abs1 Z11;

§39AußStr

G 2005 §2 Abs1 Z1 IB IE6; AußStrG §2 Abs1 Z3 IC IE6;

§6

;

§16

Abs8;

Paragraph 20, Abs3;

§37

Abs1 Z2;

§37

Abs1 Z8;

§37

Abs1 Z11;

§39Rechtssatz

Da es sich bei einem Antrag gemäß § 6

um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst während des gerichtlichen Verfahrens, so schadet es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht beigezogen war.Da es sich bei einem Antrag gemäß Paragraph 6,

um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst während des gerichtlichen Verfahrens, so schadet es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht beigezogen war. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-02 5 Ob 355/97k TE OGH 2001-06-12 5 Ob 23/01w Beisatz: Die Bestimmung des § 234 ZPO, wonach die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T1) Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu § 37 Z 10

). (T2)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO, wonach die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T1) Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu Paragraph 37, Ziffer 10,

). (T2) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Besitzt der Antrag Wirkung für die Zeit sowohl vor als auch nach der Übertragung des Mietrechts, kommt beiden Mietern Parteistellung zu (so schon 5 Ob 87/89). (T3); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 16 Abs 8

; Rechtsnachfolge auf Seiten des Mieters (Antragstellers). (T4)Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Besitzt der Antrag Wirkung für die Zeit sowohl vor als auch nach der Übertragung des Mietrechts, kommt beiden Mietern Parteistellung zu (so schon 5 Ob 87/89). (T3); Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 8,

; Rechtsnachfolge auf Seiten des Mieters (Antragstellers). (T4) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 183/11i Vgl; Beisatz: Nicht in die Zukunft weist ein Verfahren über die Legung einer Hauptmietzinsabrechnung nach § 20 Abs 3

. (T5)Vgl; Beisatz: Nicht in die Zukunft weist ein Verfahren über die Legung einer Hauptmietzinsabrechnung nach Paragraph 20, Absatz 3,

. (T5) TE OGH 2014-12-16 5 Ob 216/14x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108771

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.