RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108260 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl4Ob211/97a; 9Ob58/98i; 5Ob257/05p; 7Ob303/06v; 9Ob49/08h; 4Ob79/08h; 4Ob81/14m; 5Ob14/18x; 5Ob91/19x; 3Ob104/20w; 4Ob57/23w NormZPO §502 Abs1 H RechtssatzDie Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (§ 1117 ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230), ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (Paragraph 1117, ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230), ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-09 4 Ob 211/97a TE OGH 1998-04-29 9 Ob 58/98i Vgl auch; nur: Die Frage, ob die festgestellten Mängel die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder unbrauchbar gemacht haben, so daß die Beklagte Anspruch auf Mietzinsminderung hatte, ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt. (T1); Beisatz: Die Frage des Umfanges der Zinsminderung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)Vgl auch; nur: Die Frage, ob die festgestellten Mängel die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder unbrauchbar gemacht haben, so daß die Beklagte Anspruch auf Mietzinsminderung hatte, ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt. (T1); Beisatz: Die Frage des Umfanges der Zinsminderung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen und daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T2) TE OGH 2005-12-20 5 Ob 257/05p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 303/06v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-07-09 9 Ob 49/08h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 79/08h Auch; Beis wie T2; Beisatz: In der Entscheidung wird irrtümlich RS0108620 zitiert. (T3); Veröff: SZ 2008/179 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 81/14m Auch TE OGH 2018-03-13 5 Ob 14/18x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 91/19x TE OGH 2020-12-10 3 Ob 104/20w Beis wie T2 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 57/23w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108260
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.