RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108387 Entscheidungsdatum09.09.1997 Geschäftszahl4Ob215/97i; 9ObA105/99b; 6Ob309/00k; 8ObA5/02x; 7Ob68/11t; 6Ob228/16x NormKSchG §12 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor.Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Das Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-09 4 Ob 215/97i Veröff: SZ 70/174 TE OGH 1999-09-01 9 ObA 105/99b Vgl auch; nur: TE OGH 2001-05-16 6 Ob 309/00k Vgl auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. (T1); Veröff: SZ 74/91Vgl auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des Paragraph 12, Absatz eins, KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. (T1); Veröff: SZ 74/91 TE OGH 2002-08-29 8 ObA 5/02x Vgl auch; Beisatz: Dem Verbot der Gehaltsabtretung des §12 Abs1 KSchG unterfällt nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Zession und nach berichtigender Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpfändung mit bedingungsloser Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung. (T2) TE OGH 2011-10-12 7 Ob 68/11t Auch TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.