RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108473 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl4Ob233/97m; 7Ob375/97s; 7Ob336/97f; 9ObA247/98h; 7Ob132/00p; 7Ob76/01d; 6Ob27/01s; 7Ob127/01d; 4Ob116/02s; 7
Art 5
Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom
- 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt. (T4) Beisatz: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag"
Artikel 5
, Ziffer eins, LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom
- 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt. (T4) Beisatz: Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T5) Veröff: SZ 73/106 TE OGH 2001-04-18 7 Ob 76/01d nur T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T6) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 27/01s nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. (T7) Beisatz: Auch der Begriff "Verpflichtung" ist autonom auszulegen. (T8) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 127/01d nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. (T9) Beis wie T4 nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag"
Art 5
Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T10)nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. (T9) Beis wie T4 nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag"
Artikel 5
, Ziffer eins, LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T10) TE OGH 2002-05-28 4 Ob 116/02s nur T9; Beisatz: Danach sind mit „Ansprüchen aus einem Vertrag" nicht nur die Ansprüche auf Grund von "primären" vertraglichen Verpflichtungen, wie Leistungspflichten, Zahlungspflichten und Unterlassungspflichten, gemeint, sondern es werden davon auch Ansprüche auf Grund von "sekundären" Verpflichtungen erfasst, die, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, an die Stelle einer nicht erfüllten "primären" Verpflichtung treten. (T11) Beisatz: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts wird an jenem Ort begründet, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Dabei ist bis zur Erfüllung der vereinbarte oder gesetzliche Erfüllungsort maßgebend, danach der Ort, an dem tatsächlich erfüllt wurde. (T12) Veröff: SZ 2002/76 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 291/02y Auch; nur T1,Veröff: SZ 2003/11 TE OGH 2003-06-30 7 Ob 89/03v Auch; nur T9 TE OGH 2004-03-29 5 Ob 313/03w nur: Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu bestimmen. (T13) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 49/06a Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T14)Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO. (T14) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 11/11p Vgl; nur ähnlich T7; nur ähnlich T9; nur ähnlich T13; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS
- (T15)Vgl; nur ähnlich T7; nur ähnlich T9; nur ähnlich T13; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Zur Auslegung des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS
- (T15) TE OGH 2013-07-30 2 Ob 130/13a Vgl aber; nur T9; Beisatz: Der vom Aufwendungsersatzanspruch des Finders zu unterscheidende Finderlohnanspruch unterfällt jedenfalls nicht als quasivertraglicher Anspruch dem Vertragsgerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T16)Vgl aber; nur T9; Beisatz: Der vom Aufwendungsersatzanspruch des Finders zu unterscheidende Finderlohnanspruch unterfällt jedenfalls nicht als quasivertraglicher Anspruch dem Vertragsgerichtsstand des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO. (T16) TE OGH 2015-07-30 8 Ob 67/15h Vgl auch; Beisatz: Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH fest, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei. Die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung sei aber unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze. (T17)Vgl auch; Beisatz: Zu Artikel 5, Nr 1 EuGVVO (Artikel 7, Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH fest, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei. Die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung sei aber unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze. (T17) Bem: Entscheidung des EuGH zu C‑375/13, Kolassa. (T18); Veröff: SZ 2015/71 TE OGH 2015-11-25 8 Ob 125/15p Auch; nur T13; Beis wie T17 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 31/16i Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T11 TE OGH 2017-07-12 1 Ob 123/17w Vgl; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T19)Vgl; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Artikel 7, Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T19) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 212/18g Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 240/18g Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T20)Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Artikel 15, Absatz eins, LGVÜ römisch zwei 2007 (T20) TE OGH 2020-01-23 6 Ob 202/19b Vgl; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche (§§ 82 f GmbHG) sind daher als (gesellschafts-) vertraglich
Art 7Nr 1 Eu
GVVO 2012 zu qualifizieren. (T21)Vgl; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen dem Vertragsgerichtsstand nach Artikel 7, Nr 1 EuGVVO 2012, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche (Paragraphen 82, f GmbHG) sind daher als (gesellschafts-) vertraglich
Artikel 7, Nr 1 Eu
GVVO 2012 zu qualifizieren. (T21) TE OGH 2022-04-08 17 Ob 12/21w Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T21 TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s vgl TE OGH 2023-09-25 6 Ob 168/23h vgl TE OGH 2023-10-23 6 Ob 164/23w vgl; nur T9 Beisatz: Danach liegt ein vertraglicher Anspruch vor, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, die verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten widerrechtlich ist. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören demnach nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekundärverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückersatzansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Dies gilt somit auch für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und demnach etwa aus einem nichtigen Vertrag resultieren. (T22) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 202/24w vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde vom Glücksspielanbieter als Zahlstelle benannt; Zurückweisung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die aus einer Nichtigkeit der Glücksspielverträge abgeleitet werden, mangels schlüssiger Darlegung eines Verbrauchergerichtsstands vertretbar. (T23); Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108473