RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108462 Entscheidungsdatum09.09.1997 Geschäftszahl10Ob254/97v; 4Ob353/97h; 2Ob64/03f; 10Ob14/10x NormEO §292b; UVG §3 Z2 RechtssatzEin Exekutionsmisserfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. Dazu gehört bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach § 292 b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Misserfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG gegeben.Ein Exekutionsmisserfolg im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. Dazu gehört bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach Paragraph 292, b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Misserfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-09 10 Ob 254/97v TE OGH 1997-12-09 4 Ob 353/97h Vgl auch; Beisatz: Hat der betreibende Gläubiger alle für die exekutive Hereinbringung seiner Forderung notwendigen Aktivitäten gesetzt, und tritt dessenungeachtet ein Mißerfolg ein, sind die Voraussetzungen einer Vorschußgewährung nach § 3 Z 2 UVG gegeben. (T1); Beisatz: Die Versagung eines Vorschusses wegen erfolgloser Exekutionsführung in Fällen, in denen das Dienstverhältnis - wie hier - nach Einbringung des Exekutionsantrages jedoch vor Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgelöst wurde, widerspräche diesem erklärten Ziel des Gesetzgebers. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hat der betreibende Gläubiger alle für die exekutive Hereinbringung seiner Forderung notwendigen Aktivitäten gesetzt, und tritt dessenungeachtet ein Mißerfolg ein, sind die Voraussetzungen einer Vorschußgewährung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG gegeben. (T1); Beisatz: Die Versagung eines Vorschusses wegen erfolgloser Exekutionsführung in Fällen, in denen das Dienstverhältnis - wie hier - nach Einbringung des Exekutionsantrages jedoch vor Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgelöst wurde, widerspräche diesem erklärten Ziel des Gesetzgebers. (T2) TE OGH 2003-04-24 2 Ob 64/03f Vgl auch; nur: Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Antrag nach dem BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk. (T4)Vgl auch; nur: Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Antrag nach dem BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk. (T4) TE OGH 2010-06-01 10 Ob 14/10x Auch; Veröff: SZ 2010/62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.