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{'item': ['10ObS238/97s', '10ObS318/98g', 'Bsw55707/00', 'Bsw10373/05', 'Bsw16149/08', 'Bsw57028/00', 'Bsw37452/02']}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0108292 Entscheidungsdatum09.09.1997 Geschäftszahl10ObS238/97s; 10ObS318/98g; Bsw55707/00; Bsw10373/05; Bsw16149/08; Bsw57028/00; Bsw37452/02 NormStGG Art5; 1.ZPMRK Art1 Abs1 II2; 1.ZPMRK Art1 Abs1 V2 RechtssatzDer verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsschutz (Art 5 StGG und Art 1 des 1.ZProtEMRK) gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichteshofes nur für "vermögenswerte Privatrechte", nicht jedoch für öffentlich-rechtliche (wie etwa sozialversicherungsrechtliche) Ansprüche. Forderungen aus dem Sozialversichungsverhältnis sind demnach kein Schutzobjekt der Eigentumsgarantie.Der verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsschutz (Artikel 5, StGG und Artikel eins, des 1.ZProtEMRK) gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichteshofes nur für "vermögenswerte Privatrechte", nicht jedoch für öffentlich-rechtliche (wie etwa sozialversicherungsrechtliche) Ansprüche. Forderungen aus dem Sozialversichungsverhältnis sind demnach kein Schutzobjekt der Eigentumsgarantie. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-09 10 ObS 238/97s TE OGH 1998-10-20 10 ObS 318/98g Vgl aber; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom

  1. 1998, G 363/97 ua (JBl 1998, 438) in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht iSd Art 1 1.ZPMRK angeschlossen; ausschlaggebend dafür sei der vom EGMR hervorgehobene Umstand, daß es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe. (T1)Vgl aber; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  2. 1998, G 363/97 ua (JBl 1998, 438) in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht iSd Artikel eins, 1.ZPMRK angeschlossen; ausschlaggebend dafür sei der vom EGMR hervorgehobene Umstand, daß es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe. (T1) TE AUSL EGMR 2009-02-18 Bsw 55707/00 Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: NL 2009,41 TE AUSL EGMR 2009-09-15 Bsw 10373/05 Vgl aber; Beisatz: Einklagbare Ansprüche auf Sozialleistungen sind vom Schutzbereich des Art 1
  3. ZPMRK erfasst. (Bem: Moskal gegen Polen) (T2)Vgl aber; Beisatz: Einklagbare Ansprüche auf Sozialleistungen sind vom Schutzbereich des Artikel eins,
  4. ZPMRK erfasst. (Bem: Moskal gegen Polen) (T2) Veröff: NL 2009,257 TE AUSL EGMR 2010-01-12 Bsw 16149/08 Gegenteilig; Veröff: NL 2010,4 TE AUSL EGMR 2011-03-03 Bsw 57028/00 Abweichend; Beisatz: Die Zwangszugehörigkeit zu einem Alterspensionssystem auf der Grundlage einer Zwangsmitgliedschaft zu einer Berufsorganisation kann eine berechtigte Erwartung begründen, Pensionsbezüge zum Zeitpunkt der Pensionierung beziehen zu dürfen, und stellt daher Eigentum iSv Art 1 1.ZP MRK dar. (Bem: Klein gg. Österreich) (T3)Abweichend; Beisatz: Die Zwangszugehörigkeit zu einem Alterspensionssystem auf der Grundlage einer Zwangsmitgliedschaft zu einer Berufsorganisation kann eine berechtigte Erwartung begründen, Pensionsbezüge zum Zeitpunkt der Pensionierung beziehen zu dürfen, und stellt daher Eigentum iSv Artikel eins, 1.ZP MRK dar. (Bem: Klein gg. Österreich) (T3) TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 37452/02 Gegenteilig; Veröff: NL 2011,215

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