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14Os115/97

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.09.1997 Geschäftszahl14Os115/97 NormStGB §22 Abs2;

StGB §24 Abs1;

StPO §292;

RechtssatzObwohl die Zeit der Anhaltung nach § 22 StGB auf die Strafe anzurechnen ist (Prinzip des Vikariierens - § 24 Abs 1 StGB), kann die wegen einer noch zu verbüßenden Strafhaft von mehr als zwei Jahren gesetzwidrige (§ 22 Abs 2 StGB) Unterbringung dem Verurteilten unter Umständen zum Nachteil gereichen, weshalb der Oberste Gerichtshof einen solchen gesetzwidrigen Maßnahmenausspruch gemäß § 292 letzter Satz StPO beseitigt (so schon 9 Os 3/84 und 11 Os 110/84).Obwohl die Zeit der Anhaltung nach Paragraph 22, StGB auf die Strafe anzurechnen ist (Prinzip des Vikariierens - Paragraph 24, Absatz eins, StGB), kann die wegen einer noch zu verbüßenden Strafhaft von mehr als zwei Jahren gesetzwidrige (Paragraph 22, Absatz 2, StGB) Unterbringung dem Verurteilten unter Umständen zum Nachteil gereichen, weshalb der Oberste Gerichtshof einen solchen gesetzwidrigen Maßnahmenausspruch gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO beseitigt (so schon 9 Os 3/84 und 11 Os 110/84).

EntscheidungstexteTE OGH 1997/09/09 14 Os 115/97 RechtssatznummerRS0108781

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.