RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1997 Geschäftszahl9ObA34/97h; 9ObA192/97v; 9ObA270/01y NormnöKAG §45; nöKAG §57; RechtssatzDa der Landesgesetzgeber in § 57 nöKAG in der Fassung vor der Novelle 1995 den Rechtsträgern von Krankenanstalten das Recht einräumt, das Ausmaß der von den Versicherungsträgern zu leistenden "Sondergebühren nach § 45 Abs 1" mit den Versicherungsträgern zu vereinbaren, ist es nicht gesetzwidrig, wenn die Rechtsträger den Zuschlag zur Pflegegebühr im Sinne des § 45 Abs 1 lit a und die ärztlichen Honorare im Sinne des § 45 Abs 1 lit b in Form eines beide Komponenten umfassenden Pauschalbetrages vereinbaren, dessen (gesetzeskonforme und sachgerechte) Aufteilung ihnen vorbehalten bleibt. Diese Aufteilung liegt nicht "im freien Ermessen" des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Zum einen ist er an die gegebenen gesetzlichen Beschränkungen gebunden (so normiert § 49 Abs 3 nöKAG für den Zuschlag zur Pflegegebühr die dort angeführten Obergrenzen); zum anderen ergibt sich schon aufgrund seiner aus § 1157 ABGB abzuleitenden Fürsorgepflicht seine Verpflichtung, eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende sachgerechte Aufteilung vorzunehmen.Da der Landesgesetzgeber in Paragraph 57, nöKAG in der Fassung vor der Novelle 1995 den Rechtsträgern von Krankenanstalten das Recht einräumt, das Ausmaß der von den Versicherungsträgern zu leistenden "Sondergebühren nach Paragraph 45, Absatz eins, mit den Versicherungsträgern zu vereinbaren, ist es nicht gesetzwidrig, wenn die Rechtsträger den Zuschlag zur Pflegegebühr im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und die ärztlichen Honorare im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, in Form eines beide Komponenten umfassenden Pauschalbetrages vereinbaren, dessen (gesetzeskonforme und sachgerechte) Aufteilung ihnen vorbehalten bleibt. Diese Aufteilung liegt nicht "im freien Ermessen" des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Zum einen ist er an die gegebenen gesetzlichen Beschränkungen gebunden (so normiert Paragraph 49, Absatz 3, nöKAG für den Zuschlag zur Pflegegebühr die dort angeführten Obergrenzen); zum anderen ergibt sich schon aufgrund seiner aus Paragraph 1157, ABGB abzuleitenden Fürsorgepflicht seine Verpflichtung, eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende sachgerechte Aufteilung vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1997/09/10 9 ObA 34/97h TE OGH 1997/09/10 9 ObA 192/97v TE OGH 2002/02/20 9 ObA 270/01y Vgl; Beisatz: Da bei verfassungskonformer Auslegung § 45 nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des § 45 Abs 1 lit b nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). (T1) Beisatz: Hier: Vorgenommene Aufteilung von 60 : 40 zu gunsten des klagenden Arztes nicht gesetzwidrig. (T2) Vgl; Beisatz: Da bei verfassungskonformer Auslegung Paragraph 45, nöKAG nicht mehr als direkte Rechtsgrundlage für Ansprüche von Ärzten gegenüber den Krankenanstaltenträgern angesehen werden kann, steht Spitalsabteilungsleitern kein nur auf dem Gesetz beruhender Anspruch auf Ausfolgung von Sonderhonoraren im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, nöKAG zu, sondern es können die Honorare nur auf die Grundlage gesonderter Vereinbarungen gestützt werden (so auch VfGH G 4/97 Punkt 3.2.3.3 und 3.3). (T1) Beisatz: Hier: Vorgenommene Aufteilung von 60 : 40 zu gunsten des klagenden Arztes nicht gesetzwidrig. (T2) RechtssatznummerRS0108383
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.