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{'item': '9ObA133/97t; 1Ob342/97v; 3Ob244/98y; 7Ob292/98m; 9Ob32/99t; 10Ob247/99t; 6Ob247/99p; 8Ob295/99m; 7Ob206/00w; 4Ob232/01y; 10Ob21/03s; 9ObA124

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108379 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl9ObA133/97t; 1Ob342/97v; 3Ob244/98y; 7Ob292/98m; 9Ob32/99t; 10Ob247/99t; 6Ob247/99p; 8Ob295/99m; 7Ob206/00w; 4Ob232/01y; 10Ob21/03s; 9ObA124/06k; 8Ob70/07p; 10Ob45/08b; 6Ob211/08k; 8ObA61/08s; 8ObA22/09g; 4Ob211/09x; 4Ob2/10p; 9ObA43/10d; 9ObA106/09t; 8ObA76/09y; 9ObA16/10h; 9ObA82/10i; 9ObA102/10f; 9ObA28/11z; 7Ob85/11t; 8ObA40/11g; 8ObA66/11f; 9ObA106/11w; 9ObA8/12k; 8ObA68/11z; 8ObA2/12w; 3Ob237/12t; 6Ob194/12s; 9ObA78/16k; 8ObA25/17k; 8Ob23/18t; 2Ob76/22y; 8ObA29/24h; 8ObA17/25w; 8Ob159/25b NormZPO §502 Abs1 HI2 ZPO §502 Abs1 HIII8 ZPO §508a HVertrG §22 Abs3 Z2 lita HVertrG 1993 §24 Abs3 Z1 RechtssatzOb eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-10 9 ObA 133/97t TE OGH 1998-06-30 1 Ob 342/97v Auch TE OGH 1998-11-11 3 Ob 244/98y Ähnlich; Beisatz: Ob das Verhalten eines Handelsvertreters einen wichtigen Grund im Sinne des § 22 Abs 1 und 2 HVertrG verwirklicht, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T1)Ähnlich; Beisatz: Ob das Verhalten eines Handelsvertreters einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins und 2 HVertrG verwirklicht, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T1) TE OGH 1999-04-14 7 Ob 292/98m Ähnlich; Beisatz: Da das Gesamtverhalten des Vertragspartners des Handelsvertretervertrags zu bewerten ist, können auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind (HS 3296). (T2) TE OGH 1999-05-19 9 Ob 32/99t Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen so wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T3) Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag. (T4) TE OGH 1999-11-16 10 Ob 247/99t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-12-15 6 Ob 247/99p Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung des Sachverhalts wäre aus dem Grund der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbar. (T5) TE OGH 2000-05-25 8 Ob 295/99m TE OGH 2000-10-18 7 Ob 206/00w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung. (T6) TE OGH 2001-10-16 4 Ob 232/01y TE OGH 2003-07-15 10 Ob 21/03s Vgl auch TE OGH 2007-02-01 9 ObA 124/06k Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T7) TE OGH 2007-07-30 8 Ob 70/07p Ähnlich; Beisatz: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann schon angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden. (T8) Beisatz: Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen. (T9)Beisatz: Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins und Paragraph 920, erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen. (T9) TE OGH 2008-05-06 10 Ob 45/08b Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 211/08k Beisatz: Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T10)Beisatz: Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T10) TE OGH 2009-02-23 8 ObA 61/08s Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T11); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter. (T12) TE OGH 2009-09-29 8 ObA 22/09g Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 211/09x Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 2/10p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2010-05-11 9 ObA 43/10d Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2010-06-30 9 ObA 106/09t Auch TE OGH 2010-08-18 8 ObA 76/09y Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T11 nur: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. (T13) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 16/10h Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Unternehmer zurechenbare Umstände iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993. (T14)Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Unternehmer zurechenbare Umstände iSd Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993. (T14) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 82/10i Auch; Beis wie T8 nur: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. (T15) Beis wie T12 TE OGH 2011-01-21 9 ObA 102/10f Auch; Beis wie T14 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 28/11z Auch; Beis wie T14 TE OGH 2011-05-18 7 Ob 85/11t Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T16) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 40/11g Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2011-10-24 8 ObA 66/11f Auch TE OGH 2011-08-29 9 ObA 106/11w Auch; Beis wie T14; Beisatz: Gegen § 24 HVertrG 1993 bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. (T17)Auch; Beis wie T14; Beisatz: Gegen Paragraph 24, HVertrG 1993 bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. (T17) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 8/12k Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2012-03-28 8 ObA 68/11z Vgl auch TE OGH 2012-09-13 8 ObA 2/12w Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 237/12t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 194/12s Beis wie T10 TE OGH 2016-07-26 9 ObA 78/16k Auch TE OGH 2017-08-28 8 ObA 25/17k TE OGH 2018-10-24 8 Ob 23/18t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 76/22y Vgl; Beis nur wie T13 TE OGH 2024-10-24 8 ObA 29/24h Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-08-12 8 ObA 17/25w Beisatz wie T11 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 159/25b Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.