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{'item': '6Ob168/97t; 6Ob78/99k; 6Ob78/00i; 6Ob51/01w; 6Ob357/04z; 6Ob86/07a; 6Ob91/07m; 6Ob281/08d; 6Ob50/09k; 6Ob11/15h; 6Ob150/20g; 4Ob138/24h (4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108415 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl6Ob168/97t; 6Ob78/99k; 6Ob78/00i; 6Ob51/01w; 6Ob357/04z; 6Ob86/07a; 6Ob91/07m; 6Ob281/08d; 6Ob50/09k; 6Ob11/15h; 6Ob150/20g; 4Ob138/24h (4Ob196/24p) NormABGB §1330 A ABGB §1330 BI MedienG §29 Abs1 RechtssatzBei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-11 6 Ob 168/97t Veröff: SZ 70/180 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 78/99k Vgl auch; Beisatz: Ist der Informant durchaus als verlässliche Quelle anzusehen und der Betroffene trotz entsprechender Versuche nicht umgehend zu erreichen, obgleich die Zeit zur Veröffentlichung des Artikels auf Grund der aktuellen Ereignisse knapp ist, liegt keine Sorgfaltsverletzung vor, wenn der Redakteur keine zusätzlicher Recherchen durchführt. (T1) TE OGH 2000-10-05 6 Ob 78/00i Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung. (T2) TE OGH 2001-03-15 6 Ob 51/01w TE OGH 2005-02-17 6 Ob 357/04z Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) Beisatz: Hier: Mitteilung einer Arbeiterkammer. (T4) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 86/07a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 91/07m Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Durch Unterlassung der Einholung einer - ausreichenden - Stellungnahme zu den gegenständlichen Vorwürfen wurde die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. (T5) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 281/08d Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. (T6) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 50/09k Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2015-09-25 6 Ob 11/15h Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn Umsatzeinbußen der Betroffenen noch nicht feststehen, darf daraus nicht auf den Umfang der vor der Berichterstattung einzuhaltenden journalistischen Sorgfalt geschlossen werden. Für die Intensität der Prüfungspflicht kommt es nämlich besonders auch auf die Schwere der drohenden Beeinträchtigung an, für die insbesondere der Grad der Verbreitung bedeutsam sein kann. (T7) TE OGH 2020-12-17 6 Ob 150/20g Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h Beisatz: Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist im Zusammenhang mit § 1330 ABGB und auch mit § 7 UWG ein Rechtfertigungsgrund. (T8)Beisatz: Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist im Zusammenhang mit Paragraph 1330, ABGB und auch mit Paragraph 7, UWG ein Rechtfertigungsgrund. (T8) Beisatz: Ein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen oder Verhalten kann aus einem Verstoß gegen die journalistischen Sorgfalt nicht abgeleitet werden. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108415

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.