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{'item': '6Ob2100/96h; 7Ob77/10i; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob71/14v; 7Ob31/17k; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0108624 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl6Ob2100/96h; 7Ob77/10i; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob71/14v; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k; 1Ob182/18y; 6Ob233/18k; 8Ob144/24w; 3Ob200/24v NormABGB §1295 IIf7b ABGB §1299 E BörseG §80 KMG §11 RechtssatzMaßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h Veröff SZ 70/179 TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i Vgl auch; Veröff: SZ 2011/40 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 9/12i Auch TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Vgl; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T1) TE OGH 2013-10-29 9 Ob 43/13h TE OGH 2014-01-22 3 Ob 108/13y Auch; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T2) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 235/12b Vgl auch TE OGH 2014-10-21 4 Ob 90/14k nur: Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt. (T3) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 26/14f Vgl auch; Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T4) TE OGH 2014-12-16 4 Ob 155/14v Auch; nur T3 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 71/14v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 31/17k Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds. (T5) TE OGH 2017-05-17 7 Ob 65/17k Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 182/18y Auch; nur T3 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k Auch TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w vgl TE OGH 2025-07-23 3 Ob 200/24v nur: Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im Besonderen dessen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern kommt es vielmehr darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Bezug auf die Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108624

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.